Deckung

UVG-Zusatzversicherung (UVGZ)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die UVG-Zusatzversicherung ist eine vom Arbeitgeber nach VVG abgeschlossene Kollektiv-Unfallversicherung, die die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ergänzt – typischerweise durch Versicherung des Überschusslohns über dem UVG-Höchstbetrag, Aufstockung des Taggelds auf 100 Prozent, Privat- oder Halbprivatabteilung im Spital, Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod sowie Verzicht auf Leistungskürzungen bei Grobfahrlässigkeit.

Vergleichsprofil

Trigger
Loss occurring (Rückversicherung)
Versichertes Interesse
Der wirtschaftliche Schaden des Arbeitnehmenden aus einem Unfall oder einer Berufskrankheit über die Leistungen der obligatorischen UVG-Versicherung hinaus, versichert als freiwillige, vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektiv-Zusatzdeckung.
Bemessungsgrundlage
Deklarierte Lohnsumme, getrennt nach UVG- und Überschusslohnbereich, Gewählte Leistungsbausteine (Taggeldaufstockung, Spitalabteilung, Kapitalleistungen), Branchen-/Berufsrisikoklasse, Schadenhistorie
Typische Limiten
Überschusslohn üblicherweise bis zu einem vereinbarten Maximum versicherbar, häufig CHF 300'000, oberhalb des UVG-Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von CHF 148'200 (2026); Kapitalleistungen folgen einer Gliedertaxe mit Progression bei Invalidität.
Zielsegmente
KMU, Industrie, Multinationale Konzerne (Schweizer Lohnsumme)

Versicherte Ereignisse

  • Lohnausfall oberhalb des UVG-Höchstbetrags (Überschusslohn)
  • Taggeldlücke zwischen dem UVG-Satz (80 %) und 90-100 % des Lohns
  • Heilbehandlung in der halbprivaten oder privaten Spitalabteilung
  • Leistungskürzungen, die das UVG bei Grobfahrlässigkeit oder Wagnissen vornimmt
  • Invaliditätskapital nach Gliedertaxe und Todesfallkapital
  • Ergänzung der UVG-Invalidenrente

Kernausschlüsse

  • Krankheit (über die Krankentaggeldversicherung, nicht die Unfallversicherung, gedeckt)
  • Personen ohne zugrunde liegende UVG-Versicherung
  • Vorbestehende Leiden, vorbehaltlich der Gesundheitsprüfung für Kapitalleistungen, sofern vereinbart
  • Ereignisse ausserhalb des aus der UVG-Police übernommenen Unfallbegriffs

Zweck und Rechtsnatur

Die obligatorische Unfallversicherung deckt den Lohn nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 148’200 (Stand 2026), ersetzt bei Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent, erstattet Heilungskosten in der allgemeinen Abteilung und kürzt Leistungen bei Grobfahrlässigkeit oder Wagnissen. Die UVG-Zusatzversicherung schliesst diese Lücken. Sie ist – anders als das Obligatorium – ein privatrechtlicher Kollektivvertrag nach VVG, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für alle Mitarbeitenden oder für definierte Personengruppen (etwa Kader) abschliesst; Versicherer sind Privatversicherer und Krankenkassen, nicht aber die Suva. Der Vertrag setzt eine bestehende UVG-Versicherung voraus und folgt in der Regel deren Unfallbegriff, kann aber eigene Ausschlüsse und eine Gesundheitsprüfung für Kapitalleistungen vorsehen.

Typische Leistungsbausteine

Marktüblich sind je nach Anbieter folgende Module: Versicherung des Überschusslohns zwischen CHF 148’200 und einem vereinbarten Maximum (häufig CHF 300’000) für Taggeld und Renten; Ergänzung des Taggelds von 80 auf 90 oder 100 Prozent des Lohns, teils ab dem Unfalltag, wodurch die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324b OR abgefangen wird; Heilungskosten in der halbprivaten oder privaten Spitalabteilung weltweit; Übernahme der Kürzungen, die das UVG bei Grobfahrlässigkeit, Wagnissen oder verspäteter Meldung vornimmt; Kapitalleistungen bei Invalidität nach Gliedertaxe, meist mit Progression, und bei Tod; sowie Kapital- oder Rentenleistungen zur Ergänzung der UVG-Invalidenrente von 80 auf 90 oder 100 Prozent. Die Prämie berechnet sich pro Modul in Promille der deklarierten Lohnsumme, getrennt nach UVG- und Überschusslohnbereich, und ist – soweit nicht anders vereinbart – vom Arbeitgeber zu tragen.

Abgrenzung und Praxis

Von der Krankentaggeldversicherung unterscheidet sich die UVGZ durch das versicherte Ereignis (Unfall statt Krankheit), von der Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-unterstellte Personen durch ihre Akzessorietät zum Obligatorium. Deutschland und Österreich kennen kein direktes Gegenstück, weil dort die Gruppenunfallversicherung neben die auf Arbeitsunfälle beschränkte gesetzliche Unfallversicherung tritt und Freizeitunfälle eigenständig deckt. Für Broker ist die UVGZ zusammen mit UVG und Krankentaggeld der Kern der betrieblichen Personenversicherung; Koordination der Taggeldhöhe, Überschusslohn und Kaderdeckungen sind die zentralen Gestaltungsfragen.

Vergleich und Abgrenzung

Die UVGZ ist stets freiwillig, im Gegensatz zum obligatorischen UVG-Grundschutz, den sie ergänzt, und wird regelmässig zusammen mit der Krankentaggeldversicherung und der Spitalzusatzversicherung zu einem vollständigen Employee-Benefits-Paket kombiniert: Die UVGZ schliesst die spezifischen Lücken des Unfallobligatoriums (Überschusslohn, Taggeldaufstockung, Privatabteilung, Grobfahrlässigkeitskürzungen), die Krankentaggeldversicherung sichert eine vergleichbare Lohnersatzleistung bei Krankheit statt Unfall, und die Spitalzusatzversicherung erweitert die Abteilungs- und Behandlungswahl über den Unfallkontext hinaus. Arbeitgeber koordinieren die drei Deckungen üblicherweise so, dass Leistungshöhe und Wartefristen unabhängig davon übereinstimmen, ob eine Absenz unfall- oder krankheitsbedingt ist.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 15, 17, 20 und 37 UVG (Lücken des Obligatoriums)
  • CH: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1