Regulierung

UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist die gesetzliche Grundlage der obligatorischen Unfallversicherung in der Schweiz; es regelt Versichertenkreis, Versicherungsfälle (Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Berufskrankheit), Sach- und Geldleistungen, Durchführungsorganisation und Finanzierung.

Kernelemente

Das UVG vom 20. März 1981 (in Kraft seit 1. Januar 1984) verpflichtet alle Arbeitgeber in der Schweiz, ihre Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern (Art. 1a UVG). Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern (Art. 4 UVG). Das Gesetz definiert die Versicherungsfälle (Art. 6–9), die Sachleistungen wie Heilbehandlung und Hilfsmittel (Art. 10 ff.) sowie die Geldleistungen: Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrenten (Art. 15 ff.). Alle Geldleistungen bemessen sich am versicherten Verdienst, dessen Höchstbetrag der Bundesrat in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) festlegt. Kürzungen und Verweigerungen bei Wagnissen, Grobfahrlässigkeit oder Verbrechen regeln Art. 37–39 UVG.

Organisation, Finanzierung und Aufsicht

Die Durchführung ist zweigeteilt: Die Suva versichert obligatorisch die in Art. 66 UVG aufgezählten Betriebe, alle übrigen Arbeitgeber wählen einen registrierten Privatversicherer, eine öffentliche Unfallversicherungskasse oder eine Krankenkasse (Art. 68 UVG); die Ersatzkasse fängt nicht versicherte Arbeitnehmende auf (Art. 72 f.). Die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle grundsätzlich der Arbeitnehmer (Art. 91 UVG). Die Aufsicht über die einheitliche Anwendung liegt beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Revision von 2017 präzisierte unter anderem den Unfallbegriff bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2) und die Rentenkürzung im Rentenalter (Art. 20 Abs. 2ter).

Praxisrelevanz

Das UVG ist Referenzsystem für die betriebliche Personenversicherung in der Schweiz: Es bestimmt, was der Arbeitgeber obligatorisch abdecken muss, und definiert die Lücken (Lohnanteile über dem Höchstbetrag, 20 Prozent Erwerbsausfall, Kürzungen), die eine UVG-Zusatzversicherung nach VVG schliessen kann. Für Verfahren, Koordination und allgemeine Begriffe ist ergänzend das ATSG anwendbar.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
  • CH: Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202