Begriff

Suva und übrige UVG-Versicherer (Unterstellung)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung in der Schweiz ist zweigeteilt: Betriebe der in Art. 66 UVG aufgezählten Branchen sind zwingend bei der Suva versichert, alle übrigen Arbeitgeber wählen einen registrierten Privatversicherer, eine öffentliche Unfallversicherungskasse oder eine Krankenkasse (Art. 68 UVG); die Ersatzkasse UVG (Art. 72 f. UVG) fängt Arbeitnehmende nicht versicherter Arbeitgeber auf.

Zweigeteilte Durchführung

Das UVG überträgt die obligatorische Unfallversicherung keinem Monopolträger, sondern einem dualen System (Art. 58 UVG). Die Suva ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit paritätisch zusammengesetztem Suva-Rat (Art. 61 ff. UVG). Bei ihr sind zwingend die Arbeitnehmenden der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgezählten Betriebe und Verwaltungen versichert – insbesondere Industriebetriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes, Bau- und Installationsgewerbe, Forstwirtschaft, Bearbeitung von Holz, Metall, Stein und Kunststoffen, Transport- und Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung sowie die Bundesverwaltung und bundesnahe Betriebe. Ebenfalls bei der Suva versichert sind Arbeitslose (Art. 66 Abs. 3bis UVG). Die Zuordnung eines Betriebs richtet sich nach seiner tatsächlichen Tätigkeit; bei gemischten Betrieben gilt die Regel der Einheit des Betriebs (Art. 66 Abs. 2 UVG, Art. 73 ff. UVV).

Übrige Versicherer und Ersatzkasse

Alle Arbeitgeber, deren Betriebe nicht der Suva unterstellt sind, müssen ihre Arbeitnehmenden bei einem der übrigen Versicherer nach Art. 68 UVG versichern: bei einem privaten Versicherungsunternehmen mit Bewilligung nach VAG, einer öffentlichen Unfallversicherungskasse oder einer Krankenkasse nach KVG. Diese Versicherer müssen sich in ein vom BAG geführtes Register eintragen lassen und sind verpflichtet, jeden Arbeitgeber ihres Tätigkeitsbereichs aufzunehmen (Art. 68 Abs. 2, Art. 69 UVG). Der Arbeitgeber wählt den Versicherer frei und kann nach den Regeln von Art. 76 UVG wechseln. Auch bei den Privatversicherern gelten dieselben gesetzlichen Leistungen; Wettbewerb findet über Prämientarife und Dienstleistungen statt. Die von den Privatversicherern getragene Stiftung Ersatzkasse UVG (Art. 72 f. UVG) erbringt die gesetzlichen Leistungen an Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber die Versicherungspflicht verletzt haben, weist säumige Arbeitgeber einem Versicherer zu und erhebt Ersatzprämien mit Zuschlag.

Ländervergleich

Deutschland kennt mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Träger mit branchen- beziehungsweise sektorbezogener Zwangszuständigkeit ohne Wahlrecht; Österreich bündelt die gesetzliche Unfallversicherung nahezu vollständig bei der AUVA. Das schweizerische Modell mit Privatversicherern im Obligatorium ist im deutschsprachigen Raum einzigartig und erklärt, warum UVG-Grunddeckung und UVG-Zusatzversicherung häufig aus einer Hand angeboten werden.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 58–61, 66, 68–73 und 75–76 UVG
  • CH: Art. 73–89 UVV (Unterstellung, Registrierung, Ersatzkasse)