Begriff

Integritätsentschädigung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Integritätsentschädigung ist eine einmalige Kapitalleistung der schweizerischen Unfallversicherung nach Art. 24 f. UVG für eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität; sie wird unabhängig von der Erwerbsfähigkeit als Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach der Skala in Anhang 3 UVV bemessen.

Funktion

Die Integritätsentschädigung gleicht den immateriellen Schaden aus, den ein Unfall oder eine Berufskrankheit an Körper, Geist oder Psyche hinterlässt – vergleichbar der Genugtuung im Haftpflichtrecht, aber pauschaliert und ohne Verschuldensbezug. Anspruch besteht nach Art. 24 UVG, wenn der Integritätsschaden dauernd (voraussichtlich lebenslang mindestens in gleichem Umfang) und erheblich (augenfällige oder starke Beeinträchtigung) ist; die Erwerbsfähigkeit spielt keine Rolle, weshalb die Entschädigung neben einer Invalidenrente oder ohne jede Rente ausgerichtet wird. Sie wird mit der Rente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG).

Bemessung

Die Entschädigung ist eine Kapitalleistung in Prozent des am Unfalltag geltenden Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes (Stand 2026: CHF 148’200), abgestuft nach der Schwere des Schadens (Art. 25 UVG). Anhang 3 UVV enthält die Skala für typische Schäden, etwa 50 Prozent für den Verlust eines Arms im oder oberhalb des Ellbogens, 40 Prozent für den Verlust einer Hand, 30 Prozent für den Verlust des Sehvermögens auf einer Seite, 15 Prozent für den Verlust des Gehörs auf einer Seite, 90 Prozent bei Paraplegie und 100 Prozent bei Tetraplegie oder vollständiger Blindheit. Schäden unter 5 Prozent geben keinen Anspruch; nicht gelistete Schäden werden vom Skalenwert abgeleitet, wofür die Suva ergänzende Bemessungstabellen («Feinraster») publiziert, die die Gerichte als Richtwerte anerkennen. Mehrere Schäden werden gesamthaft bewertet, höchstens bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.

Abgrenzung

Die Integritätsentschädigung ist das UVG-Gegenstück zur Gliedertaxe der privaten Unfallversicherung, mit zwei Unterschieden: Die Prozentsätze sind gesetzlich normiert und die Bezugsgrösse ist der gesetzliche Höchstverdienst statt einer frei gewählten Versicherungssumme. Österreich kennt mit der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) nur ein Pendant für Unfälle infolge grob fahrlässiger Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften; die deutsche gesetzliche Unfallversicherung kennt keine vergleichbare Leistung, sondern entschädigt Dauerschäden ausschliesslich über die MdE-Rente.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 24 und 25 UVG
  • CH: Art. 36 und Anhang 3 UVV