Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit (Reduction for Gross Negligence)
Die Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit ist die gesetzlich vorgesehene Herabsetzung der Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat; sie erfolgt in der Schweiz nach Art. 14 VVG in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis und nach Art. 37 UVG bei Nichtberufsunfällen durch Kürzung der Taggelder in den ersten zwei Jahren.
Rechtsgrundlagen in der Schweiz
Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet nach Verschuldensgraden: Bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls entfällt die Leistungspflicht, bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer nach Art. 14 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, und bei leichter Fahrlässigkeit bleibt die Leistung ungekürzt. In der obligatorischen Unfallversicherung ist die Kürzung enger gefasst: Nach Art. 37 Abs. 2 UVG werden bei grobfahrlässig herbeigeführten Nichtberufsunfällen nur die Taggelder während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall gekürzt, wobei die Kürzung bei Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen höchstens die Hälfte beträgt; Heilbehandlung, Renten und Integritätsentschädigung bleiben unangetastet. Bei Unfällen im Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen können Geldleistungen gekürzt oder verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
Deutschland und Österreich
In Deutschland gilt die Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG – Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis – für die Schadensversicherung. Für die private Unfallversicherung als Summenversicherung bestimmt § 183 VVG dagegen lediglich, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls leistungsfrei ist; grobe Fahrlässigkeit führt hier zu keiner Kürzung, wohl aber greifen bedingungsgemässe Ausschlüsse etwa für Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit. Das österreichische VersVG folgt für Schadensversicherungen ebenfalls dem Prinzip der Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit, während die Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich mitversichern und Fälle wie Trunkenheit über konkrete Ausschlüsse regeln.
Bedeutung für Schaden und Underwriting
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung ein Verhalten voraus, das elementare Vorsichtsgebote missachtet, die jede vernünftige Person in derselben Lage beachten würde; typische Fallgruppen sind Fahren in angetrunkenem Zustand, Missachtung von Rotlicht oder Selbstüberschätzung im Bergsport. Die Kürzung ist vom Wagnis und von der Obliegenheitsverletzung zu unterscheiden. Marktüblich ist in Schweizer Kollektiv- und UVG-Zusatzbedingungen der «Grobfahrlässigkeitsverzicht»: Der Versicherer verzichtet auf sein Kürzungsrecht und übernimmt gegen Zuschlag auch die UVG-Kürzungen, kürzt aber weiterhin analog UVG bei Unfällen in Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens – etwa Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss –, wobei Leistungen an Hinterlassene ungekürzt bleiben. Deutsche Gruppen- und Sportbedingungen regeln dieselben Sachverhalte nicht über eine Kürzung, sondern über den Ausschluss von Unfällen infolge Bewusstseinsstörungen, teils mit fester Promillegrenze.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 14 VVG
- CH: Art. 37 UVG
- DE: § 81 Abs. 2 VVG
- DE: § 183 VVG
- AT: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)