Begriff

Versicherter Verdienst (UVG)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der versicherte Verdienst ist die Bemessungsgrundlage aller Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 15 UVG; er entspricht grundsätzlich dem AHV-pflichtigen Lohn und ist nach Art. 22 Abs. 1 UVV auf CHF 148'200 pro Jahr beziehungsweise CHF 406 pro Tag begrenzt (Stand 2026).

Begriff und Höchstbetrag

Taggelder und Renten der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt grundsätzlich der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, mit einzelnen Abweichungen: Löhne, auf denen wegen des Alters keine AHV-Beiträge erhoben werden, und orts- oder branchenübliche Familienzulagen zählen mit, Abgangsentschädigungen dagegen nicht; für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter und Aktionäre wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn angerechnet (Art. 22 Abs. 2 UVV). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag so fest, dass in der Regel 92 bis 96 Prozent der Versicherten zum vollen Verdienst versichert sind (Art. 15 Abs. 3 UVG). Seit 1. Januar 2016 beträgt er CHF 148’200 pro Jahr und CHF 406 pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV, Stand 2026); derselbe Betrag gilt für die Arbeitslosenversicherung und die Militärversicherung.

Bemessung für Taggeld und Rente

Für das Taggeld ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Für Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (Art. 22 Abs. 4 UVV); bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen wird auf ein Jahr umgerechnet. Art. 23 und 24 UVV enthalten Sonderregeln, etwa für Lehrlinge, Praktikanten, unregelmässig Beschäftigte oder bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall. Der versicherte Verdienst bildet auch die Prämienbasis, da der Arbeitgeber die Lohnsumme bis zum Höchstbetrag deklariert.

Praxisrelevanz und Ländervergleich

Lohnanteile über dem Höchstbetrag – der sogenannte Überschusslohn – sind im Obligatorium nicht versichert und werden marktüblich über eine UVG-Zusatzversicherung nach VVG bis zu einem vereinbarten Maximum (häufig CHF 300’000) gedeckt. In Deutschland entspricht dem versicherten Verdienst der Jahresarbeitsverdienst nach §§ 81 ff. SGB VII mit Mindest- und Höchstgrenzen gemäss Satzung des Trägers, in Österreich die Bemessungsgrundlage nach §§ 178 f. ASVG, die durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 15 UVG
  • CH: Art. 22–24 UVV (Höchstbetrag, Taggeld- und Rentenbasis)