UVG-Invalidenrente
Die UVG-Invalidenrente ist die Dauerleistung der obligatorischen Unfallversicherung bei unfallbedingter Invalidität von mindestens 10 Prozent (Art. 18 UVG); sie beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird beim Zusammentreffen mit einer IV- oder AHV-Rente als Komplementärrente bis zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes ausgerichtet (Art. 20 UVG).
Anspruch und Beginn
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Invaliditätsgrad wird nach Art. 16 ATSG durch Einkommensvergleich ermittelt: Das Erwerbseinkommen, das die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der Eingliederung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, wird dem Einkommen ohne Gesundheitsschaden gegenübergestellt. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind; gleichzeitig enden Taggeld und Heilbehandlung (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Höhe und Komplementärrente
Die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Beim Höchstbetrag von CHF 148’200 (Stand 2026) ergibt sich eine maximale Vollrente von CHF 118’560 pro Jahr. Hat die versicherte Person zugleich Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV, richtet die Unfallversicherung eine Komplementärrente aus: Sie entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- beziehungsweise AHV-Rente, höchstens aber dem ordentlichen UVG-Rentenbetrag (Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 31–33 UVV). Seit der Revision 2017 werden Renten beim Erreichen des Referenzalters gekürzt, wenn sich die Person zum Unfallzeitpunkt im 45. Altersjahr oder später befand, gestaffelt nach Alter bis höchstens 40 Prozent (Art. 20 Abs. 2ter UVG). Renten werden bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrads revidiert (Art. 22 UVG, Art. 17 ATSG); bei einem Invaliditätsgrad unter 10 Prozent besteht kein Anspruch, kleine Renten können abgefunden werden (Art. 35 UVG).
Ländervergleich
In Deutschland tritt die Verletztenrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent ein und beträgt als Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes; in Österreich gilt für die Versehrtenrente ebenfalls die 20-Prozent-Schwelle mit einer Vollrente von 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Beide Systeme bemessen die Rente abstrakt nach medizinischen Erfahrungswerten, während die UVG-Invalidenrente auf dem konkreten erwerblichen Einkommensvergleich beruht und mit 80 beziehungsweise 90 Prozent das höchste Ersatzniveau im Dreiländervergleich bietet.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 18–20 und 22 UVG
- CH: Art. 8 und 16 ATSG (Invalidität, Invaliditätsgrad)
- CH: Art. 31–33 UVV (Komplementärrenten)