Begriff

Berufsunfall (BU)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der Berufsunfall ist nach Art. 7 UVG ein Unfall, den eine versicherte Person bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse, während Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte erleidet; die Prämie dafür trägt in der Schweiz ausschliesslich der Arbeitgeber.

Begriff

Art. 7 Abs. 1 UVG erfasst als Berufsunfall jeden Unfall, den die versicherte Person bei Arbeiten erleidet, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, sowie Unfälle während der Arbeitspausen und vor oder nach der Arbeit, sofern sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Massgebend ist damit nicht der Ort allein, sondern der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit. Der allgemeine Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) muss zusätzlich erfüllt sein. Als Berufsunfälle gelten nach Art. 12 UVV auch Unfälle bei Geschäftsreisen und bei vom Arbeitgeber organisierten Anlässen.

Abgrenzung zum Nichtberufsunfall

Alle Unfälle, die keine Berufsunfälle sind, gelten als Nichtberufsunfälle (Art. 8 UVG). Die Abgrenzung entscheidet über die Prämientragung: Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt allein der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG), jene für Nichtberufsunfälle grundsätzlich der Arbeitnehmer. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als acht Wochenstunden, die nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, zählt der Arbeitsweg ausdrücklich als Berufsunfall (Art. 7 Abs. 2 UVG) – die Schweiz kennt somit keinen eigenständigen Wegeunfall. Leistungsseitig behandelt das UVG beide Kategorien gleich; Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit betreffen jedoch nur Nichtberufsunfälle (Art. 37 Abs. 2 UVG).

Ländervergleich

In Deutschland entspricht dem Berufsunfall der Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII, in Österreich der Arbeitsunfall nach § 175 ASVG; beide schliessen den Wegeunfall ein und werden allein vom Arbeitgeber finanziert. Anders als in der Schweiz erstreckt sich die gesetzliche Unfallversicherung dort aber nicht auf Freizeitunfälle, die über die Krankenversicherung oder eine private Unfallversicherung abgedeckt werden.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 7 und Art. 91 Abs. 1 UVG
  • CH: Art. 12 UVV
  • DE: § 8 Abs. 1 SGB VII