Nichtberufsunfall (NBU)
Der Nichtberufsunfall ist nach Art. 8 UVG jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist; in der Schweiz sind Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, obligatorisch auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wobei die NBU-Prämie grundsätzlich zu ihren Lasten geht.
Begriff und Achtstundenregel
Das UVG definiert den Nichtberufsunfall negativ: Erfasst ist jeder Unfall, der nicht die Voraussetzungen des Berufsunfalls nach Art. 7 UVG erfüllt (Art. 8 Abs. 1 UVG) – also Unfälle in der Freizeit, im Haushalt, beim Sport oder auf dem Arbeitsweg. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt (Art. 8 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV). Wer diese Schwelle nicht erreicht, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; Freizeitunfälle laufen dann über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, mit Franchise und Selbstbehalt und ohne Taggeld.
Prämie, Dauer und Kürzungen
Die NBU-Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG); der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab, darf sie aber freiwillig übernehmen. Der NBU-Schutz endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG), etwa bei Stellenwechsel mit Unterbruch, unbezahltem Urlaub oder Ende der Arbeitslosenentschädigung; die Lücke lässt sich mit einer Abredeversicherung um bis zu sechs Monate überbrücken. Nur bei Nichtberufsunfällen werden Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt (Art. 37 Abs. 2 UVG); bei Wagnissen kann die Kürzung nach Art. 39 UVG und Art. 50 UVV bis zur Verweigerung reichen.
Praxishinweis
Die NBU-Deckung ist eine Besonderheit des schweizerischen Systems: Deutschland und Österreich kennen in der gesetzlichen Unfallversicherung nur Arbeits- und Wegeunfälle; Freizeitunfälle sind dort Sache der Krankenversicherung oder einer privaten Unfallversicherung. Für Arbeitgeber mit vielen Teilzeitkräften unter acht Wochenstunden empfiehlt sich die Prüfung, ob eine Kollektiv-Unfallversicherung nach VVG die Freizeitdeckung ergänzt.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 8, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 UVG
- CH: Art. 13 UVV (Mindestarbeitszeit von acht Stunden)