Begriff

Berufskrankheit

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten bei der beruflichen Tätigkeit verursacht wurde und deshalb von der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Unfall entschädigt wird; die Anerkennung erfolgt in CH, DE und AT über eine gesetzliche Liste, ergänzt um eine Generalklausel für nicht gelistete Erkrankungen.

Konzept

Berufskrankheiten sind neben Berufs- und Wegeunfällen der dritte Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders als beim Unfall fehlt das plötzliche Ereignis; die Gesundheitsschädigung entsteht durch wiederholte oder langdauernde Einwirkung von Stoffen, physikalischen Einflüssen oder bestimmten Tätigkeiten und tritt oft mit langer Latenz auf (etwa Asbestose, Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten). Weil der Kausalitätsnachweis schwieriger ist als beim Unfall, arbeiten alle drei Rechtsordnungen mit einem Listensystem, das für aufgeführte Stoff-Krankheits-Kombinationen den beruflichen Zusammenhang vermutet, und einer Generalklausel für nicht gelistete Krankheiten mit erhöhten Beweisanforderungen.

Ländervergleich

In der Schweiz gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten als Berufskrankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend (mehr als 50 Prozent) durch die in Anhang 1 UVV gelisteten schädigenden Stoffe oder Arbeiten verursacht wurden; nach der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG werden andere Krankheiten anerkannt, wenn sie ausschliesslich oder stark überwiegend – nach Bundesgerichtspraxis zu mindestens 75 Prozent – beruflich verursacht sind. In Deutschland definiert § 9 SGB VII die Berufskrankheit über die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Liste mit nummerierten Tatbeständen); § 9 Abs. 2 SGB VII erlaubt die Anerkennung «wie eine Berufskrankheit», wenn neue medizinische Erkenntnisse die Listenaufnahme rechtfertigen würden. Österreich verweist in § 177 ASVG auf die Anlage 1 zum ASVG und lässt in Abs. 2 eine Einzelfallanerkennung durch den Unfallversicherungsträger mit Zustimmung des Sozialministeriums zu.

Praxishinweis

Berufskrankheiten sind ein Latenzschadenrisiko: Meldung, arbeitsmedizinische Abklärung (in der Schweiz durch die Suva auch für Versicherte anderer UVG-Versicherer) und Prävention sind eng verzahnt. Die Leistungen entsprechen jenen bei Unfall; die Prämie trägt in allen drei Ländern der Arbeitgeber. In der privaten Unfallversicherung nach AUB oder VVG sind Berufskrankheiten regelmässig nicht versichert, sofern sie nicht in einer UVG-Zusatzversicherung eingeschlossen werden.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 9 UVG
  • CH: Art. 14 und Anhang 1 UVV
  • DE: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Anlage 1 (Berufskrankheiten-Liste)
  • AT: § 177 ASVG und Anlage 1 ASVG