Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Geschäftsreisen (Duty of Care)
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet ihn, Leben, Gesundheit und Persönlichkeit seiner Mitarbeitenden auch auf Geschäftsreisen durch angemessene Massnahmen zu schützen – in der Schweiz nach Art. 328 OR, in Deutschland nach § 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz, in Österreich nach § 1157 ABGB und dem ASchG, im Common Law als Duty of Care; eine Geschäftsreiseversicherung ist Teil, nicht Erfüllung dieser Pflicht.
Funktion
Die Fürsorgepflicht ist die arbeitsrechtliche Grundlage des Travel Risk Managements. Art. 328 OR verpflichtet den Schweizer Arbeitgeber, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. In Deutschland folgt dieselbe Pflicht aus § 618 BGB und den Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes einschliesslich Gefährdungsbeurteilung, in Österreich aus § 1157 ABGB und dem ASchG. Im Common Law haftet der Arbeitgeber aus der Duty of Care für vorhersehbare Gefahren, denen er Mitarbeitende aussetzt. Die Pflicht endet nicht am Werkstor: Sie erstreckt sich auf Reisen, die der Arbeitgeber anordnet, und wächst mit dem Gefährdungsniveau des Ziellandes.
Abgrenzung
Aus der Fürsorgepflicht folgen Handlungspflichten – Risikobewertung vor der Reise, Information und Schulung, Erreichbarkeit und Notfallorganisation, gegebenenfalls Reiseverzicht – sowie eine Ausstattungspflicht, zu der Versicherungsschutz gehört. Die Geschäftsreiseversicherung finanziert Heilbehandlung, Evakuierung und Kapitalleistungen, sie ersetzt aber weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Entscheidung, ob eine Reise zumutbar ist. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht, drohen Schadenersatzansprüche der Betroffenen, Regress der Sozialversicherer bei grober Fahrlässigkeit, Organhaftung sowie Reputationsschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Dienstreiseunfälle als Berufsunfälle, entbindet aber nicht von der Prävention.
Praxishinweis
ISO 31030 konkretisiert, was «angemessene Massnahmen» im Reisekontext bedeuten, und wird von Gerichten und Versicherern zunehmend als Massstab herangezogen. Eine dokumentierte Reiserichtlinie, Länderrisikoklassen und Freigabeprozesse für Hochrisikoreisen sind der Nachweis erfüllter Fürsorge.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 328 Abs. 1 und 2 OR
- DE: § 618 Abs. 1 BGB
- DE: §§ 3–5 ArbSchG (Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung)
- AT: § 1157 Abs. 1 ABGB
- AT: §§ 3–4 ASchG (Allgemeine Pflichten, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren)