SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 ist die gesetzliche Grundlage der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung; es regelt Versichertenkreis, Versicherungsfälle (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit), Prävention, Heilbehandlung, Geldleistungen wie Verletztengeld und Verletztenrente, die Haftungsablösung des Arbeitgebers sowie Organisation und Finanzierung durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Kernelemente
Das SGB VII vom 7. August 1996 trat am 1. Januar 1997 in Kraft und löste die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ab. Aufgabe der Unfallversicherung ist nach § 1 SGB VII, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Kraft Gesetzes versichert sind vor allem Beschäftigte, daneben unter anderem Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, ehrenamtlich Tätige, Nothelfer und Blutspender (§ 2 SGB VII); Unternehmer können sich freiwillig versichern oder sind durch Satzung einbezogen (§§ 3, 6 SGB VII). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle einschliesslich Wegeunfälle und Berufskrankheiten (§§ 7–9 SGB VII). Die Leistungen umfassen Heilbehandlung, medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, Pflege, Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten an Versicherte und Hinterbliebene sowie Sterbegeld (§§ 26 ff. SGB VII).
Haftungsablösung, Organisation und Finanzierung
Zentrales Strukturmerkmal ist die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht: Versicherte können ihren Arbeitgeber und Arbeitskollegen für Personenschäden aus Arbeitsunfällen grundsätzlich nicht zivilrechtlich in Anspruch nehmen (§§ 104 ff. SGB VII); im Gegenzug tragen die Unternehmer die Beiträge allein (§ 150 SGB VII). Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 114 SGB VII), die sich im Umlageverfahren nach Gefahrtarif finanzieren (§§ 152 ff. SGB VII). Die Träger sind selbstverwaltet und in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht liegt beim Bundesamt für Soziale Sicherung beziehungsweise den Ländern.
Ländervergleich
Anders als das schweizerische UVG deckt das SGB VII keine Freizeitunfälle; diese sind der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Unfallversicherung überlassen. Dafür erfasst es einen deutlich weiteren Personenkreis (Schüler, Ehrenamtliche) und kennt mit dem Wegeunfall eine eigene Kategorie. Das österreichische Pendant ist die Unfallversicherung nach dem 7. Teil des ASVG mit der AUVA als nahezu alleinigem Träger. Für die private Versicherungswirtschaft definiert das SGB VII die Lücken, die Gruppenunfall-, Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung schliessen.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 1 SGB VII
- DE: § 2 SGB VII