Regulierung

ATSG – Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Das ATSG (SR 830.1) ist das schweizerische Rahmengesetz, das für die Sozialversicherungen des Bundes einheitliche Begriffe (Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit), ein gemeinsames Verwaltungsverfahren sowie die Koordination und Überentschädigungsregeln zwischen den Versicherungszweigen festlegt.

Kernelemente

Das ATSG vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2003) vereinheitlicht das Sozialversicherungsrecht des Bundes, ohne die Einzelgesetze zu ersetzen: Es gilt, soweit die Einzelgesetze (UVG, IVG, AHVG, KVG, ALVG, MVG, EOG, ELG, FamZG) es für anwendbar erklären. Der erste Teil definiert zentrale Begriffe einheitlich – Krankheit (Art. 3), Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Art. 4), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Hilflosigkeit (Art. 9). Art. 16 legt die Bemessung des Invaliditätsgrads durch Einkommensvergleich fest, die für IV und Unfallversicherung gleichermassen gilt.

Verfahren und Koordination

Der Verfahrensteil regelt Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Verfügung, das Einspracheverfahren (Art. 52) und die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 56 ff.). Der Koordinationsteil (Art. 63 ff.) ordnet, welcher Versicherungszweig bei Zusammentreffen mehrerer Leistungen vorgeht, verbietet die Überentschädigung (Art. 69: Leistungen dürfen den mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich Mehrkosten nicht übersteigen) und regelt die Vorleistungspflicht (Art. 70) sowie den Rückgriff der Versicherer auf haftpflichtige Dritte (Art. 72 ff.). Einzelgesetze können abweichen – so bestimmt Art. 20 Abs. 2 UVG die Komplementärrente ausdrücklich «in Abweichung von Art. 69 ATSG».

Praxisrelevanz

Für die Schadenpraxis in der Unfall- und Krankentaggeldversicherung ist das ATSG der Schlüssel zur Abgrenzung von Unfall und Krankheit, zur Berechnung des Invaliditätsgrads und zur Frage, in welcher Reihenfolge UVG, IV, AHV und berufliche Vorsorge leisten. Private Zusatzversicherungen nach VVG unterstehen dem ATSG nicht, koordinieren ihre Leistungen aber vertraglich mit den ATSG-Versicherern.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
  • CH: Art. 1 UVG (Anwendbarkeit des ATSG)