Hilflosenentschädigung (UVG/IV)
Die Hilflosenentschädigung ist eine monatliche Geldleistung der schweizerischen Sozialversicherung für Personen, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind (Art. 9 ATSG); in der Unfallversicherung beträgt sie nach Art. 27 UVG je nach Schweregrad das Zwei-, Vier- oder Sechsfache des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes.
Begriff und Voraussetzungen
Als hilflos gilt, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen – Ankleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung – dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Unfallversicherung richtet eine Hilflosenentschädigung aus, wenn die Hilflosigkeit unfallbedingt ist (Art. 26 Abs. 1 UVG). Die Leistung ist eine pauschale Abgeltung des Mehraufwands und wird unabhängig von Einkommen, Vermögen und tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet; sie kann neben Rente und Integritätsentschädigung bezogen werden. Trifft ein Anspruch der Unfallversicherung mit einem solchen der IV oder AHV zusammen, geht die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vor (Art. 66 Abs. 3 ATSG).
Bemessung in der Unfallversicherung
Die Hilflosenentschädigung wird monatlich ausgerichtet und nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen: Sie beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Sechsfache des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 UVG). Art. 38 UVV unterscheidet drei Stufen – schwere Hilflosigkeit (Hilfe in allen alltäglichen Lebensverrichtungen und dauernde Pflege oder Überwachung) mit dem Sechsfachen, mittlere Hilflosigkeit mit dem Vierfachen und leichte Hilflosigkeit mit dem Doppelten. Beim Tageshöchstbetrag von CHF 406 (Stand 2026) ergeben sich monatlich CHF 812, CHF 1’624 beziehungsweise CHF 2’436. Die Entschädigung wird unabhängig vom Aufenthaltsort in gleicher Höhe ausgerichtet.
Vergleich mit der IV und Ländervergleich
Die Hilflosenentschädigung der IV (Art. 42 ff. IVG) kennt dieselben drei Schweregrade, bemisst sich aber in Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente – 20, 50 oder 80 Prozent für Personen, die zu Hause leben, und ein Viertel davon bei Aufenthalt im Heim; zusätzlich kann ein Assistenzbeitrag beansprucht werden. Die UVG-Leistung ist damit für Personen mit hohem Verdienst regelmässig höher und nicht vom Wohnort abhängig. In Deutschland leistet die gesetzliche Unfallversicherung bei Hilfebedarf Pflegegeld nach § 44 SGB VII, in Österreich richtet die Unfallversicherung den Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz aus.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 26 und 27 UVG
- CH: Art. 37 und 38 UVV (Hilflosigkeit, Bemessung)
- CH: Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit), Art. 66 Abs. 3 ATSG (Vorrang UV)
- CH: Art. 42–42ter IVG