Abredeversicherung (UVG)
Die Abredeversicherung ist die durch besondere Vereinbarung mit dem bisherigen UVG-Versicherer verlängerte Nichtberufsunfallversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG und Art. 8 UVV; sie muss vor Ablauf der 31-tägigen Nachdeckung abgeschlossen werden und verlängert den Schutz gegen Nichtberufsunfälle um höchstens sechs Monate.
Ausgangslage: Ende des Versicherungsschutzes
Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Als Lohn gelten dabei auch Taggelder der Unfall-, Militär-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie Krankentaggelder, soweit sie die Lohnfortzahlung ersetzen. Wer die Stelle aufgibt, unbezahlten Urlaub bezieht, eine Weltreise antritt oder dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung endet, verliert nach dieser Nachdeckungsfrist den Schutz gegen Nichtberufsunfälle; Berufsunfälle sind ohne Arbeitsverhältnis ohnehin nicht mehr möglich. Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind während des Bezugs bei der Suva versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b UVG).
Funktionsweise der Abredeversicherung
Der Versicherer hat der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede um bis zu sechs Monate zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG, Art. 8 UVV). Die Abrede muss vor Ablauf der 31-tägigen Nachdeckung getroffen und die Prämie bezahlt sein; sie kann monatsweise bis zum Maximum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten abgeschlossen werden und ist weder kündbar noch rückerstattbar. Die Prämie ist eine Monatspauschale, die jeder UVG-Versicherer selbst festlegt; bei der Suva beträgt sie CHF 65 pro Monat (Stand 2025). Der Leistungsumfang entspricht demjenigen des Obligatoriums – Heilungskosten, Taggeld, Rente, Integritäts- und Hilflosenentschädigung auf Basis des bisherigen versicherten Verdienstes – und gilt weltweit. Für längere Unterbrüche ist die Unfalldeckung bei der Krankenkasse nach KVG einzuschliessen, die allerdings nur Heilungskosten und keinen Erwerbsersatz umfasst.
Ländervergleich
Deutschland und Österreich kennen keine Abredeversicherung, weil die gesetzliche Unfallversicherung dort nur Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten deckt und mit dem Beschäftigungsverhältnis endet; Freizeitunfälle sind Sache der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Unfallversicherung. Die Abredeversicherung ist damit eine Besonderheit des schweizerischen Systems, das Nichtberufsunfälle in das Obligatorium einbezieht.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG
- CH: Art. 8 UVV (Verlängerung der Versicherung durch Abrede)