Wegeunfall
Der Wegeunfall ist in Deutschland ein Arbeitsunfall auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) und in Österreich ein Arbeitsunfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte (§ 175 Abs. 2 ASVG); die Schweiz kennt keine eigene Kategorie und ordnet den Arbeitsweg dem Nichtberufsunfall zu, bei Teilzeitbeschäftigten unter acht Wochenstunden dem Berufsunfall (Art. 7 Abs. 2 UVG).
Begriff nach deutschem Recht
Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchschreiten der Aussentür des Wohngebäudes und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes; die Wahl des Verkehrsmittels ist frei. Geschützt sind ausdrücklich auch bestimmte Abweichungen vom direkten Weg: der Umweg, um Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, der Umweg im Rahmen einer Fahrgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII), Wege zum Verwahren oder Instandhalten von Arbeitsgerät (Nr. 3) sowie der Weg von einer Unterkunft am Tätigkeitsort zur Familienwohnung (Nr. 4). Privat motivierte Unterbrechungen und Umwege – etwa Einkaufen oder ein Restaurantbesuch – lassen den Schutz für ihre Dauer entfallen; bei erheblichen Umwegen aus eigenwirtschaftlichen Gründen lebt er erst nach Rückkehr auf den direkten Weg wieder auf. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Ursache schliesst den Wegeunfall aus.
Rechtsfolgen und Abgrenzung
Der Wegeunfall ist ein vollwertiger Arbeitsunfall mit allen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – Heilbehandlung, Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen – und wird allein aus Beiträgen der Unternehmer finanziert. Anders als beim Betriebsunfall gilt der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII nicht für Unfälle im allgemeinen Verkehr; der Unfallversicherungsträger nimmt deshalb häufig Regress beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (§ 116 SGB X). Von der Dienstreise unterscheidet sich der Wegeunfall dadurch, dass Dienstwege unmittelbar zur versicherten Tätigkeit zählen.
Ländervergleich
Österreich definiert den Wegunfall in § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG praktisch gleich als Unfall auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, ebenfalls unter Einschluss von Wegen zur Kinderbetreuung und Fahrgemeinschaften. In der Schweiz existiert die Kategorie nicht: Weil das UVG auch Nichtberufsunfälle deckt, ist der Arbeitsweg für Vollzeitbeschäftigte ein Nichtberufsunfall (Art. 8 UVG) mit Arbeitnehmerprämie; nur bei Teilzeitbeschäftigten mit weniger als acht Wochenstunden, die keine NBU-Deckung haben, zählt er als Berufsunfall (Art. 7 Abs. 2 UVG). Die Leistungen sind in der Schweiz für beide Kategorien gleich, Kürzungen bei Grobfahrlässigkeit betreffen aber nur Nichtberufsunfälle.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII
- AT: § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
- CH: Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 UVG