Begriff

Unfallbegriff (Definition of Accident)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der Unfallbegriff bezeichnet die vertragliche oder gesetzliche Definition des Unfalls als plötzlich, unfreiwillig und von aussen auf den Körper wirkendes Ereignis, das eine Gesundheitsschädigung verursacht, und grenzt damit den Versicherungsfall der Unfallversicherung gegen Krankheit und Abnützung ab.

Begriff und Tatbestandsmerkmale

Der Unfallbegriff legt fest, welches Ereignis in der Unfallversicherung überhaupt einen Versicherungsfall auslöst. In allen drei deutschsprachigen Märkten beruht er auf denselben Merkmalen: Ein Ereignis wirkt plötzlich, von aussen auf den Körper der versicherten Person und führt unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung. In der deutschen Musterdefinition (Ziff. 1.3 AUB 2020, § 178 Abs. 2 VVG) wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die schweizerische Sozialversicherung definiert den Unfall in Art. 4 ATSG als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat; das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist dort zusätzlich zu prüfen. Die österreichischen Musterbedingungen (Art. 1 AUVB 2022) folgen der deutschen Fassung.

Abgrenzung und Erweiterungen

Gegenstück des Unfalls ist die Krankheit: Innere Vorgänge, allmähliche Abnützung oder degenerative Veränderungen erfüllen das Merkmal der äusseren Einwirkung nicht und bleiben der Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung überlassen. Weil die Grenze im Einzelfall schwer zu ziehen ist, erweitern die Bedingungswerke den Begriff: Der erweiterte Unfallbegriff der AUB 2020 (Ziff. 1.4) erfasst Verrenkungen, Zerrungen und Zerreissungen durch erhöhte Kraftanstrengung, Gesundheitsschäden durch Dämpfe und Gase, Unfälle unter Wasser sowie Schäden bei Rettungsmassnahmen. Das schweizerische UVG kennt mit der unfallähnlichen Körperschädigung eine gesetzliche Liste von Verletzungen, die auch ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor versichert sind.

Marktpraxis

Schweizer Kollektivbedingungen übernehmen die ATSG-Definition wörtlich und verweisen für unfallähnliche Körperschädigungen auf die UVG-Regelung (Beispiel: AXA AVB Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG, Ziff. D1). Österreichische AVB zählen in Art. 6 AUVB Verrenkungen, Zerrungen, Meniskusverletzungen, Ertrinken und das Verschlucken von Kleinteilen bei Kindern ausdrücklich zu den Unfällen; Sport-Gruppenverträge gehen weiter und versichern Zerrungen und Zerreissungen auch bei blosser Eigenbewegung (ARAG Sportversicherung, Ziff. I.1.2.3). Internationale Wordings arbeiten mit der knapperen Formel «sudden, unforeseen and fortuitous event» und verlangen, dass die Verletzung «solely and directly» durch das Unfallereignis verursacht ist.

Bedeutung für Underwriting und Schaden

In der Schadenbearbeitung ist der Unfallbegriff regelmässig die erste und oft entscheidende Prüfstufe, etwa bei Stürzen ohne erkennbare Ursache, Herz-Kreislauf-Ereignissen, Infektionen oder psychischen Folgen. Bedingungsvergleiche sollten deshalb neben den Leistungssummen die Reichweite des Unfallbegriffs (Kraftanstrengung, Eigenbewegung, Bewusstseinsstörungen, Insektenstiche) einbeziehen, da hier die grössten Unterschiede zwischen Tarifen bestehen.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 4 ATSG
  • DE: § 178 Abs. 2 VVG