Begriff

Versicherte Reise (Covered Journey)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die versicherte Reise ist die in der Geschäftsreiseversicherung definierte, vom Arbeitgeber angeordnete vorübergehende berufliche Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort – sie beginnt mit dem Verlassen dieses Orts, endet mit der Rückkehr, umfasst in Grenzen angehängte private Ferientage und ist auf eine Höchstdauer von typischerweise 90 bis 365 Tagen beschränkt; Pendelwege sind keine Geschäftsreise.

Funktion

Die Definition der versicherten Reise legt fest, wann der Versicherungsschutz der Geschäftsreiseversicherung überhaupt greift. Marktüblich gilt als Geschäftsreise die vom Arbeitgeber angeordnete, vorübergehende berufliche Abwesenheit vom ständigen Wohnort oder vom Ort der regulären Arbeitsstätte. Der Schutz beginnt mit dem Verlassen dieses Orts und endet mit der Rückkehr; nach dem ERV-Wording sind Fahrten und Gänge am Wohn- oder Arbeitsort und zwischen diesen Orten – also der tägliche Arbeitsweg – ausdrücklich keine Geschäftsreise. Manche Bedingungswerke setzen zusätzlich eine Mindestdistanz oder eine Übernachtung voraus, insbesondere für Inlandreisen.

Varianten und Abgrenzung

Drei Parameter prägen die Definition. Erstens die Höchstdauer pro Reise: Schweizer Wordings lassen bis zu 365 Tage zu, andere Märkte begrenzen auf 90 oder 180 Tage; längere Aufenthalte gelten als Entsendung und fallen unter Expatriate- und IPMI-Lösungen. Zweitens der private Anteil (Incidental Holiday): Freizeitaktivitäten während der Reise sowie direkt vor, während oder nach der Reise angehängte Ferientage sind bis zu einer Grenze von typischerweise 14 bis 21 Tagen mitversichert. Drittens die Personengruppe: Expatriates mit Domizilverlegung, Begleitpersonen oder Familienangehörige sind nur bei ausdrücklicher Zusatzvereinbarung gedeckt. Von der versicherten Reise zu unterscheiden ist der Berufsunfallbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung, der nach Art. 7 UVG auf Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers abstellt und private Anteile einer Reise nicht erfasst.

Praxishinweis

Unternehmen sollten Reiserichtlinie und Versicherungsdefinition abgleichen: Bleisure-Reisen, Heimreisen von Grenzgängern, Reisen zwischen Konzernstandorten und Inlandreisen ohne Übernachtung sind häufige Lückenquellen. Die vereinbarte Definition bestimmt zugleich, welche Reisetage in die Prämiendeklaration einfliessen.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 7 Abs. 1 (Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse)