Unfallversicherung
Unfallversicherung: 3 Fachbegriffe kurz erklärt – Definition, Synonyme und gesetzliche Grundlage.
Arbeitsunfall
Synonyme: Betriebsunfall, Berufsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der Versicherte infolge ihrer Arbeit oder versicherten Tätigkeit erleiden.
Begriff
Ein Arbeitsunfall ist ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er betrifft Unfälle, die Versicherte – insbesondere Arbeitnehmer, aber auch weitere Personengruppen wie selbstständige Landwirte, Schüler, Studierende oder ehrenamtlich Tätige – infolge ihrer Arbeit bzw. versicherten Tätigkeit erleiden.
Merkmale und Voraussetzungen
Das Unfallereignis muss zeitlich begrenzt sein, das heisst innerhalb einer Arbeitsschicht auftreten, und von aussen auf den Körper einwirken, sodass ein Gesundheitsschaden oder der Tod eintritt. Wird ein Hilfsmittel (z.B. eine Brille) bei seinem bestimmungsgemässen Gebrauch beschädigt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Arbeitsunfall gelten.
Bedeutung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist in Deutschland ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert und übernimmt bei anerkanntem Arbeitsunfall Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Rentenleistungen, unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers.
Invalidität (Disability)
Synonyme: Disability, Dauerinvalidität
Invalidität ist die dauerhafte, in der Regel unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit einer Person, die in der Unfallversicherung den zentralen Leistungsauslöser darstellt.
Begriff
Invalidität bezeichnet in der Unfallversicherung die dauerhafte, voraussichtlich lebenslang bestehende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person infolge eines Unfallereignisses. Sie ist von vorübergehenden Gesundheitsschäden abzugrenzen und stellt den zentralen Leistungsauslöser der klassischen Unfallversicherung dar.
Fristen und Nachweis
Versicherungsbedingungen sehen üblicherweise Fristen vor, innerhalb derer die Invalidität eintreten (z. B. binnen eines Jahres nach dem Unfall) und ärztlich festgestellt sowie dem Versicherer gemeldet werden muss (z. B. innerhalb von 15 Monaten). Diese Fristenregelungen dienen der Abgrenzung unfallbedingter von krankheitsbedingten oder degenerativen Ursachen einer Beeinträchtigung.
Abgrenzung zu verwandten Konzepten
Invalidität im Sinne der Unfallversicherung ist von der Berufsunfähigkeit (Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben) und der Erwerbsminderung (Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit allgemein) zu unterscheiden, die jeweils eigenständige versicherungsrechtliche Konzepte mit unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen und -berechnungen darstellen.
Invaliditätsgrad (Degree of Disability)
Synonyme: Degree of Disability, Invaliditätsprozentsatz
Der Invaliditätsgrad ist der in der Unfallversicherung nach einer Gliedertaxe oder ärztlichem Gutachten ermittelte prozentuale Anteil der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, der die Höhe der Invaliditätsleistung bestimmt.
Begriff
Der Invaliditätsgrad ist der in Prozent ausgedrückte Umfang, in dem die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer versicherten Person nach einem Unfallereignis dauerhaft beeinträchtigt ist. Er wird auf Basis eines ärztlichen Gutachtens sowie – bei standardisierten Verletzungen von Gliedmassen und Sinnesorganen – anhand einer vertraglich vereinbarten Gliedertaxe ermittelt.
Ermittlung mittels Gliedertaxe
Für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile (z. B. eines Arms, eines Auges, eines Beins) legen die Versicherungsbedingungen feste Invaliditätsgrade fest, die eine standardisierte und rechtssichere Leistungsbemessung ermöglichen. Bei nicht in der Gliedertaxe erfassten Beeinträchtigungen oder Teilbeeinträchtigungen erfolgt die Bemessung individuell nach medizinischem Gutachten.
Bedeutung für die Leistungsberechnung
Die Höhe der ausgezahlten Invaliditätsleistung ergibt sich in der Regel aus der Multiplikation des ermittelten Invaliditätsgrades mit der vereinbarten Versicherungssumme; viele Tarife sehen darüber hinaus eine Progression vor, bei der höhere Invaliditätsgrade überproportional zu einer höheren Leistung führen, um besonders schwere Beeinträchtigungen angemessen zu berücksichtigen.