Verletztenrente
Die Verletztenrente ist die Rente der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 SGB VII); die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die Teilrente den der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Verletztenrente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Erreicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus einem einzelnen Versicherungsfall diesen Wert nicht, besteht der Anspruch dennoch, wenn mehrere Versicherungsfälle mit einer MdE von jeweils mindestens 10 Prozent zusammen 20 Prozent erreichen (sogenannte Stützrente, § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII). Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Verletztengelds oder, wenn kein Verletztengeld gezahlt wurde, mit dem Tag nach dem Versicherungsfall (§ 72 SGB VII). Innerhalb der ersten drei Jahre kann sie als vorläufige Entschädigung festgesetzt werden, bis die Unfallfolgen abschliessend beurteilbar sind (§ 62 SGB VII).
Höhe und Bemessung
Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) gezahlt; bei teilweiser Minderung beträgt die Teilrente den Anteil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Der JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall (§ 82 SGB VII), begrenzt durch den Mindest-JAV von 60 Prozent der Bezugsgrösse und den Höchst-JAV, den die Satzung des Trägers auf mindestens das Doppelte der Bezugsgrösse festlegt (§ 85 SGB VII). Schwerverletzte mit einer MdE von mindestens 50 Prozent, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine andere Rente beziehen, erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent (§ 57 SGB VII). Die Rente wird monatlich neben Erwerbseinkommen und anderen Renten gezahlt, ist einkommensteuerfrei und wird jährlich angepasst; bei einer MdE unter 40 Prozent kann sie auf Antrag durch eine Kapitalabfindung ersetzt werden (§§ 75, 76 SGB VII).
Ländervergleich
Die österreichische Versehrtenrente ist praktisch strukturgleich: Sie setzt eine MdE von mindestens 20 Prozent über drei Monate voraus und beträgt als Vollrente 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die schweizerische UVG-Invalidenrente setzt dagegen schon bei 10 Prozent Invalidität ein, beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird nach dem konkreten Einkommensvergleich statt nach abstrakten MdE-Erfahrungswerten bemessen.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 56 Abs. 1–3 SGB VII
- DE: § 72 SGB VII
- DE: §§ 57, 62, 75–76, 81–85 SGB VII