Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist der in Prozent ausgedrückte Massstab der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und Österreich für die abstrakte Einbusse an Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens infolge eines Versicherungsfalls (§ 56 Abs. 2 SGB VII, § 203 ASVG); sie wird nach medizinischen Erfahrungswerten festgelegt und bestimmt Anspruch und Höhe von Verletzten- beziehungsweise Versehrtenrente.
Begriff und Bemessungsgrundsatz
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Massgebend ist damit nicht der tatsächliche Einkommensverlust im bisherigen Beruf, sondern die abstrakte Einschränkung der Möglichkeiten, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen; wer trotz Unfallfolgen unverändert verdient, kann gleichwohl eine MdE von 30 Prozent haben. Die Bewertung erfolgt durch ärztliche Gutachten auf Basis der in Rechtsprechung und unfallmedizinischer Literatur entwickelten Erfahrungswerte (MdE-Tabellen), die für typische Funktionsverluste – etwa Verlust einer Hand, Versteifung eines Gelenks, Verlust eines Auges – Richtwerte vorgeben. Besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, die infolge des Versicherungsfalls nicht mehr genutzt werden können, sind zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Bei mehreren Versicherungsfällen wird jede MdE getrennt festgestellt.
Rechtsfolgen
Die MdE steuert Anspruch und Höhe der Verletztenrente: Ab 20 Prozent besteht ein Rentenanspruch, die Teilrente entspricht dem MdE-Anteil der Vollrente von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes; ab 50 Prozent gilt die Person als Schwerverletzte. Eine wesentliche Änderung der MdE um mehr als 5 Prozentpunkte führt zur Neufeststellung der Rente (§ 73 Abs. 3 SGB VII). Zu unterscheiden ist die MdE vom Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX), von der Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung, die konkret auf die Restleistungsfähigkeit in Stunden abstellt, und von der Gliedertaxe der privaten Unfallversicherung, die den Invaliditätsgrad vertraglich fixiert.
Ländervergleich
Österreich verwendet in § 203 ASVG denselben Begriff mit identischer Systematik: Die Versehrtenrente setzt eine MdE von mindestens 20 Prozent über drei Monate hinaus voraus, die nach medizinischen Erfahrungssätzen und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten bemessen wird. Die Schweiz kennt keine MdE; der Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG wird für IV und UVG konkret durch Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelt, während die medizinisch-theoretische Komponente der Schädigung separat durch die Integritätsentschädigung nach Art. 24 f. UVG abgegolten wird.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 56 Abs. 2 SGB VII
- AT: § 203 Abs. 1 ASVG
- CH: Art. 7, 8 und 16 ATSG (Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Invaliditätsgrad)