Begriff

Versehrtenrente

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Versehrtenrente ist die Rente der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 203 ff. ASVG für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit über drei Monate hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist; die Vollrente beträgt 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage, die Teilrente den der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil, Schwerversehrte erhalten eine Zusatzrente.

Anspruchsvoraussetzungen und Beginn

Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist (§ 203 Abs. 1 ASVG). Für Schüler, Studierende und Kindergartenkinder sowie bei Versicherungsfällen nach der Generalklausel gilt eine Schwelle von 50 Prozent. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird durch ärztliches Gutachten nach den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten abstrakt festgestellt. Die Rente fällt mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an; besteht Anspruch auf Krankengeld, beginnt sie mit dem Tag nach dessen Wegfall, spätestens jedoch mit der 27. Woche nach dem Versicherungsfall (§ 204 ASVG). Träger ist für unselbständig Erwerbstätige die AUVA.

Höhe und Bemessung

Bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jährlich 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Teilrente den der MdE entsprechenden Teil der Vollrente (§ 205 Abs. 2 ASVG); solange die Person infolge des Versicherungsfalls unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden (§ 205 ASVG). Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage (§§ 178 f. ASVG). Schwerversehrte mit einer MdE von mindestens 50 Prozent erhalten eine Zusatzrente von 20 Prozent, ab 70 Prozent von 50 Prozent der Versehrtenrente (§ 205a ASVG) sowie Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG). Die Rente wird vierzehnmal jährlich ausgezahlt, ungekürzt neben jedem Erwerbseinkommen gewährt, jährlich angepasst und ist einkommensteuerfrei. Innerhalb der ersten zwei Jahre kann sie als vorläufige Rente festgesetzt werden; ist absehbar, dass nur zeitlich begrenzt Anspruch besteht, kann eine Gesamtvergütung als Kapital geleistet werden (§ 209 ASVG). Bei wesentlicher Änderung der MdE erfolgt eine Neufeststellung (§ 210 ASVG).

Ländervergleich

Die deutsche Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist mit der Versehrtenrente nahezu deckungsgleich: 20-Prozent-Schwelle, abstrakte MdE-Bemessung und Vollrente von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes, allerdings mit Wartezeit von 26 statt 13 Wochen. Die schweizerische UVG-Invalidenrente setzt bereits bei 10 Prozent Invalidität ein, beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes und beruht auf dem konkreten Einkommensvergleich. Für die private Unfallversicherung in Österreich ist die Versehrtenrente der Referenzpunkt, an dem sich der Bedarf an Invaliditätskapital und Unfallrente bemisst.

Gesetzliche Grundlage

  • AT: § 203 Abs. 1 ASVG
  • AT: § 205 ASVG (Vollrente, Teilrente, Erhöhung bei Arbeitslosigkeit)
  • AT: §§ 178–179, 204, 205a, 207, 209–210 ASVG