Begriff

Berufsgenossenschaft (BG)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Berufsgenossenschaften sind die branchenbezogen organisierten, selbstverwalteten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland nach § 114 SGB VII; sie finanzieren sich ausschliesslich durch Beiträge der Unternehmer im Umlageverfahren, die sich nach dem Finanzbedarf, den Arbeitsentgelten und den Gefahrklassen des Gefahrtarifs bemessen (§§ 150–157 SGB VII).

Begriff und Organisation

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 114 SGB VII die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert – etwa Bauwirtschaft, Holz und Metall, Rohstoffe und chemische Industrie, Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Handel und Warenlogistik, Verkehrswirtschaft, Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie Verwaltung. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetzes der für seine Branche sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft zugeordnet (§§ 121 ff. SGB VII); ein Wahlrecht besteht nicht. Die Berufsgenossenschaften sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit paritätischer Selbstverwaltung durch Vertreterversammlung und Vorstand, in denen Arbeitgeber und Versicherte je zur Hälfte vertreten sind. Spitzenverband ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Aufgaben und Finanzierung

Die Berufsgenossenschaften verhüten mit Unfallverhütungsvorschriften, Beratung und Überwachung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§§ 14 ff. SGB VII), steuern die Heilbehandlung nach dem Grundsatz «Rehabilitation vor Rente» und erbringen die Geldleistungen. Die Mittel werden im Umlageverfahren aufgebracht: Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird der tatsächliche Aufwand auf die Unternehmen umgelegt (§ 152 SGB VII). Beitragspflichtig sind allein die Unternehmer (§ 150 SGB VII). Berechnungsgrundlagen sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 SGB VII). Der von der Vertreterversammlung als autonomes Recht beschlossene Gefahrtarif teilt die Gewerbezweige nach ihrem Unfallrisiko in Gefahrklassen ein und gilt höchstens sechs Jahre (§ 157 SGB VII); Zuschläge und Nachlässe je nach Unfallbelastung des einzelnen Betriebs sind über das Beitragsausgleichsverfahren möglich (§ 162 SGB VII).

Ländervergleich

In der Schweiz übernehmen die Suva für die in Art. 66 UVG genannten Branchen und daneben Privatversicherer die Trägerfunktion, wobei die Prämien ebenfalls nach Risikoklassen bemessen werden. In Österreich ist die AUVA nahezu alleiniger Träger und finanziert sich durch einen einheitlichen Beitragssatz auf die Beitragsgrundlage ohne branchenbezogene Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft ist damit das branchenspezifischste der drei Modelle.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 114 SGB VII
  • DE: § 150 SGB VII
  • DE: § 153 SGB VII
  • DE: § 157 SGB VII