Begriff

Verletztengeld

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Das Verletztengeld ist die Entgeltersatzleistung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 45 ff. SGB VII); es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt, wird in der Regel nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gezahlt und endet spätestens mit Ablauf der 78. Woche.

Voraussetzungen und Beginn

Verletztengeld erhalten Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Massnahme der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können und unmittelbar vorher Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder bestimmte Sozialleistungen hatten (§ 45 Abs. 1 SGB VII). Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 46 Abs. 1 SGB VII). Da Arbeitnehmende während der ersten sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben und dieses Entgelt angerechnet wird (§ 52 SGB VII), wird Verletztengeld in der Praxis meist ab der siebten Woche gezahlt. Es wird im Auftrag des Unfallversicherungsträgers von der Krankenkasse berechnet und ausgezahlt (§ 189 SGB VII).

Höhe und Dauer

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts – des regelmässigen Bruttoarbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Unfallversicherung – und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB VII); die Berechnung folgt den Regeln zum Krankengeld nach § 47 SGB V, einmalig gezahltes Entgelt wird berücksichtigt. Damit liegt es über dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung von 70 Prozent. Von der Leistung werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt; das Verletztengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, mit Beginn des Übergangsgelds bei beruflicher Rehabilitation oder spätestens mit Ablauf der 78. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch vor dem Ende einer stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 SGB VII). Ist danach weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent gegeben, schliesst die Verletztenrente an.

Ländervergleich

Das schweizerische UVG-Taggeld setzt bereits am dritten Tag nach dem Unfall ein, beträgt ebenfalls 80 Prozent des versicherten Verdienstes und kennt keine Höchstdauer. Österreich gewährt aus der gesetzlichen Unfallversicherung kein Taggeld an Dienstnehmende; nach der Entgeltfortzahlung greift das Krankengeld der Krankenversicherung, bis gegebenenfalls die Versehrtenrente einsetzt. Die deutsche Kombination von sechs Wochen Entgeltfortzahlung und maximal 78 Wochen Verletztengeld ist damit zeitlich begrenzter als das Schweizer Modell, aber grosszügiger als das österreichische.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 45 SGB VII
  • DE: § 46 Abs. 1 und 3 SGB VII
  • DE: § 47 Abs. 1 SGB VII
  • CH: Art. 16 und 17 UVG (Vergleich Taggeld)