Wagnis (Hazardous Activity in Accident Insurance)
Ein Wagnis ist in der schweizerischen Unfallversicherung eine Handlung, mit der sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken; bei Nichtberufsunfällen infolge eines Wagnisses werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.
Rechtsgrundlage
Art. 39 UVG ermächtigt den Bundesrat, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Art. 50 UVV definiert das Wagnis und ordnet an, dass Geldleistungen – Taggelder und Renten, nicht aber Heilbehandlung – um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden; Rettungshandlungen zugunsten von Personen bleiben auch dann versichert, wenn sie an sich ein Wagnis darstellen. Art. 49 UVV regelt daneben die aussergewöhnlichen Gefahren wie ausländischen Militärdienst, Teilnahme an Raufereien oder die Begehung von Verbrechen.
Absolute und relative Wagnisse
Rechtsprechung und Praxis unterscheiden zwei Kategorien. Absolute Wagnisse sind Tätigkeiten, deren Gefahren sich auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen oder die nicht schützenswert sind – die Suva nennt beispielhaft Base-Jumping, Speedflying, Downhill-Rennen, Motorrad- und Autorennen, Boxwettkämpfe oder Tauchen in mehr als 40 Metern Tiefe. Relative Wagnisse liegen vor, wenn eine an sich versicherte, aber risikoreiche Tätigkeit unter schwerwiegender Missachtung der üblichen Regeln und Vorsichtsgebote ausgeübt wird, etwa Klettern ohne Sicherung, Variantenskifahren bei erheblicher Lawinengefahr oder Canyoning bei Hochwasser. Die Listen sind nicht abschliessend; massgebend ist die Einzelfallbeurteilung nach den Umständen.
Bedeutung für die Praxis
Da die Kürzung nur die obligatorische Unfallversicherung betrifft, schliessen Sportlerinnen und Sportler die entstehende Lücke über private Unfall- oder Sportversicherungen. Marktüblich ist in Schweizer UVG-Zusatzverträgen ein Baustein «Deckung der Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse», mit dem der Versicherer die UVG-Kürzungen übernimmt und selbst auf eine Kürzung verzichtet; Ausschlüsse für Vergehen, Verbrechen und ausländischen Militärdienst bleiben bestehen. In Deutschland und Österreich kennt die private Unfallversicherung kein allgemeines Wagniskonzept; die Bedingungen arbeiten mit konkreten Ausschlusslisten – etwa Luftsportgeräteführer, Motorsportwettbewerbe, nationale und internationale Ski- und Sportwettbewerbe samt Training – und mit Anzeigepflichten oder Zuschlägen für besonders gefährliche Sportarten. Internationale PA-Wordings schliessen typischerweise Profisport, Klettern mit Seil, Gleitschirm-, Bungee- und Fallschirmspringen sowie Rennen ausser zu Fuss aus. Für Underwriter von Kollektiv- und Sportverträgen ist die Abfrage der ausgeübten Aktivitäten deshalb ein zentraler Risikoparameter.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 39 UVG
- CH: Art. 49 und 50 UVV