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Regulatorik

Von Experten geprüft 19 Begriffe Aktualisiert: 2026-08-31

Regulatorik: 19 Fachbegriffe kurz erklärt – Definition, Synonyme und gesetzliche Grundlage.

Abberufung von Organmitgliedern

Synonyme: Removal of Board Members

Die Aufsichtsbehörde kann bei festgestellten Missständen die Abberufung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern eines Versicherungsunternehmens verlangen.

Begriff

Die Abberufung von Organmitgliedern ist eine aufsichtsrechtliche Massnahme, mit der die Aufsichtsbehörde nach § 303 VAG die Abberufung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds eines Versicherungsunternehmens verlangen kann, wenn dieses die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung nicht mehr besitzt.

Voraussetzungen

Die Massnahme setzt in der Regel einen gravierenden Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen oder einen nachträglichen Wegfall der “Fit & Proper”-Voraussetzungen voraus, etwa durch Verstösse gegen gesetzliche Vorgaben, mangelhafte Unternehmensführung oder ein Verhalten, das die Interessen der Versicherten gefährdet.

Bedeutung

Als eine der eingriffsintensivsten aufsichtsrechtlichen Massnahmen im Bereich der Unternehmensführung dient die Abberufung von Organmitgliedern dazu, die ordnungsgemässe Leitung eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen und Gefährdungen der Versichertenbelange frühzeitig zu begegnen.

Gesetzliche Grundlage: DE: § 303 VAG

Anlageverordnung (AnlV)

Synonyme: AnlV, Investment Ordinance

Die Anlageverordnung regelte bis zur Einführung von Solvency II quantitative Vorgaben für die Kapitalanlage kleinerer Versicherungs- unternehmen ausserhalb des Solvency-II-Regimes.

Begriff

Die Anlageverordnung (AnlV) enthielt vor Einführung von Solvency II die zentralen quantitativen Vorgaben für die Kapitalanlage deutscher Versicherungsunternehmen, insbesondere Anlagegrenzen für einzelne Anlageklassen und Vorgaben zur Mischung und Streuung des Sicherungsvermögens.

Fortgeltung nach Solvency II

Seit Einführung von Solvency II gilt die Anlageverordnung nur noch für kleinere Versicherungsunternehmen, die nicht dem Solvency-II-Regime unterliegen (sogenannte Solvency-II-freie Versicherer), sowie ergänzend für die Kapitalanlage des Sicherungsvermögens bestimmter Vorsorgeeinrichtungen.

Bedeutung

Für die dem Solvency-II-Regime unterliegenden Versicherer wurde die Anlageverordnung durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (“Prudent Person Principle”) abgelöst, der anders als die AnlV keine starren quantitativen Anlagegrenzen, sondern qualitative Anforderungen an ein umsichtiges Risikomanagement der Kapitalanlage vorsieht.

Gesetzliche Grundlage: DE: Anlageverordnung (AnlV)

Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Synonyme: Notification Duties to the Supervisor

Versicherungsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde bestimmte geschäftliche Vorgänge und Veränderungen unverzüglich melden, etwa den Wechsel von Organmitgliedern oder wesentliche Beteiligungsänderungen.

Begriff

Die Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichten Versicherungsunternehmen, bestimmte geschäftliche Vorgänge und Veränderungen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, um dieser eine laufende, zeitnahe Überwachung der Unternehmen zu ermöglichen.

Anzeigepflichtige Vorgänge

Zu den typischen anzeigepflichtigen Sachverhalten zählen unter anderem der Wechsel von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und Schlüsselfunktionsinhabern, wesentliche Änderungen im Beteiligungsbesitz an dem Versicherungsunternehmen, die Auslagerung wichtiger Funktionen sowie bedeutende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft.

Bedeutung

Die Anzeigepflichten sind ein zentrales Instrument der laufenden, präventiven Aufsicht, da sie es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, Risiken frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen einzuleiten, bevor sich Probleme zu einer Gefährdung der Versichertenbelange ausweiten.

Gesetzliche Grundlage: DE: §§ 47 ff. VAG

Aufsichtsfreiheit kleinerer Versicherungsvereine

Synonyme: Small Mutual Insurance Association Exemption

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unterhalb bestimmter Beitrags- und Mitgliederschwellen können von der laufenden Versicherungsaufsicht ganz oder teilweise befreit sein.

Begriff

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Beitragseinnahmen und Mitgliederzahl bestimmte gesetzlich festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten, können nach § 210 VAG ganz oder teilweise von der laufenden Versicherungsaufsicht befreit werden (“kleine Vereine”).

Hintergrund

Der Gesetzgeber trägt mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung, dass kleine, regional tätige Versicherungsvereine – etwa traditionelle Sterbekassen oder landwirtschaftliche Brandversicherungsvereine – ein deutlich geringeres systemisches Risiko darstellen als grosse Versicherungsunternehmen, sodass eine vollumfängliche Aufsicht in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stünde.

Grenzen der Befreiung

Auch aufsichtsfreie kleine Vereine unterliegen weiterhin bestimmten Mindestanforderungen, etwa zur Rechnungslegung und zur Verwendung anerkannter Rechnungsgrundlagen; bei Überschreiten der massgeblichen Schwellenwerte entfällt die Aufsichtsfreiheit und der Verein unterliegt der vollen Versicherungsaufsicht.

Gesetzliche Grundlage: DE: § 210 VAG

Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens

Synonyme: Supervisory Board

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands eines Versicherungsunternehmens und muss nach VAG-Vorgaben fachlich geeignet und zuverlässig zusammengesetzt sein.

Begriff

Der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens ist das Organ, das die Geschäftsführung des Vorstands laufend überwacht und in wesentliche unternehmerische Entscheidungen eingebunden ist. Bei Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ergibt sich die Pflicht regelmässig aus dem VAG.

Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit

Nach § 24 VAG müssen Mitglieder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens zuverlässig sein und über die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion und zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte erforderliche Sachkunde verfügen (“Fit & Proper”-Anforderungen). Die Aufsichtsbehörde kann die fachliche Eignung im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüfen.

Bedeutung im Governance-System

Der Aufsichtsrat ist neben Vorstand und weiteren Schlüsselfunktionen (Risikomanagement, Compliance, interne Revision, versicherungsmathematische Funktion) ein zentraler Baustein des unter Solvency II geforderten wirksamen Governance-Systems eines Versicherers.

Gesetzliche Grundlage: DE: § 24 VAG

Aufsichtsrechtliche Auflagen

Synonyme: Supervisory Orders

Aufsichtsrechtliche Auflagen sind von der Aufsichtsbehörde angeordnete Massnahmen, mit denen ein Versicherungsunternehmen zur Beseitigung festgestellter Missstände verpflichtet wird.

Begriff

Aufsichtsrechtliche Auflagen sind Anordnungen, mit denen die Aufsichtsbehörde ein Versicherungsunternehmen nach § 298 VAG verpflichtet, festgestellte Missstände in der Geschäftsorganisation, im Risikomanagement oder in der finanziellen Ausstattung innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Anwendungsbereich

Auflagen kommen typischerweise dann zum Einsatz, wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer laufenden Überwachung Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen feststellt, etwa unzureichendes Risikomanagement, mangelhafte interne Kontrollen oder eine unzureichende Solvenzkapitalausstattung, ohne dass bereits ein Entzug der Erlaubnis erforderlich wäre.

Abstufung der Massnahmen

Auflagen stehen im Rahmen eines abgestuften Massnahmenkatalogs zwischen weniger eingriffsintensiven Massnahmen wie Prüfungen und Anhörungen und intensiveren Eingriffen wie der Bestellung eines Sonderbeauftragten oder dem Entzug der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.

Gesetzliche Grundlage: DE: § 298 VAG

BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Synonyme: Federal Financial Supervisory Authority

Die BaFin ist die deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherer und Wertpapierdienstleister und beaufsichtigt Versicherungsunternehmen auf Bundesebene nach dem VAG.

Begriff

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die zentrale deutsche Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Wertpapierdienstleister und übt die Versicherungsaufsicht über die grösseren, bundesweit oder international tätigen Versicherungsunternehmen aus.

Organisation und Zuständigkeit

Die BaFin wurde 2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel gegründet und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen; kleinere, ausschliesslich regional tätige Versicherer unterliegen in Deutschland teilweise der Aufsicht durch Landesbehörden.

Aufgaben in der Versicherungsaufsicht

Zu den Kernaufgaben der BaFin in der Versicherungsaufsicht zählen die Zulassung und laufende Überwachung von Versicherungsunternehmen, die Prüfung der Solvabilität nach Solvency II, der Verbraucherschutz sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Marktmissbrauch im Versicherungssektor.

Belegenheitsprinzip

Synonyme: Location of Risk Principle

Das Belegenheitsprinzip knüpft die Zulässigkeit und aufsichtsrechtliche Behandlung von Versicherungsgeschäften an den Ort, an dem sich das versicherte Risiko befindet.

Begriff

Das Belegenheitsprinzip ist ein Grundprinzip des internationalen Versicherungsaufsichtsrechts, wonach sich die anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften und die Frage, welches Aufsichtsrecht auf ein Versicherungsgeschäft Anwendung findet, nach dem Ort richten, an dem sich das versicherte Risiko befindet (Risikobelegenheit).

Bedeutung für grenzüberschreitendes Geschäft

Bei international tätigen Unternehmen mit Vermögenswerten und Betriebsstätten in mehreren Ländern führt das Belegenheitsprinzip dazu, dass ein einheitlicher globaler Versicherungsvertrag durch lokale Polizzen (Local Policies) ergänzt werden muss, um den jeweiligen nationalen aufsichtsrechtlichen Anforderungen am Ort der Risikobelegenheit zu entsprechen.

Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit

Innerhalb der Europäischen Union wird das Belegenheitsprinzip durch die Dienstleistungsfreiheit modifiziert, die es Versicherern grundsätzlich erlaubt, Risiken in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne lokale Niederlassung zu versichern, sofern die entsprechenden Notifizierungsverfahren eingehalten werden.

Beschwerdemanagement

Synonyme: Complaints Management

Das Beschwerdemanagement ist der von Versicherern organisatorisch vorzuhaltende, aufsichtsrechtlich geregelte Prozess zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden.

Begriff

Das Beschwerdemanagement bezeichnet den organisatorisch verankerten Prozess, mit dem ein Versicherer Beschwerden von Versicherungsnehmern und anderen Anspruchstellern systematisch erfasst, bearbeitet, beantwortet und zur Verbesserung seiner Geschäftsprozesse auswertet.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Aufsichtsbehörden wie die BaFin und die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA verlangen von Versicherern die Einrichtung klarer, für Kunden leicht zugänglicher Beschwerdeverfahren, die Dokumentation eingegangener Beschwerden sowie die Benennung einer für das Beschwerdemanagement verantwortlichen Stelle innerhalb des Unternehmens.

Bedeutung für die Aufsicht und Produktgovernance

Beschwerdedaten werden von Aufsichtsbehörden regelmässig als Frühindikator für systematische Missstände in der Produktgestaltung, im Vertrieb oder in der Schadenregulierung genutzt; im Rahmen der Product Oversight and Governance-Anforderungen (POG) müssen Versicherer Beschwerdeauswertungen zudem aktiv in die laufende Überprüfung ihrer Produkte einbeziehen.

Bestandsübertragung

Synonyme: Portfolio Transfer

Die Bestandsübertragung ist die aufsichtsrechtlich genehmigungspflichtige Übertragung eines Versicherungsbestands von einem Versicherer auf einen anderen unter Wahrung der Versichertenrechte.

Begriff

Die Bestandsübertragung ist die Übertragung eines gesamten Versicherungsbestands oder eines abgrenzbaren Teilbestands von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes, wobei die betroffenen Versicherungsverträge samt aller Rechte und Pflichten automatisch auf den übernehmenden Versicherer übergehen.

Aufsichtsrechtliche Genehmigung

Nach § 13 VAG bedarf eine Bestandsübertragung der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die insbesondere prüft, ob die Belange der betroffenen Versicherten durch die Übertragung angemessen gewahrt bleiben, etwa hinsichtlich der finanziellen Ausstattung des übernehmenden Versicherers.

Bedeutung für M&A-Transaktionen

Die Bestandsübertragung ist ein zentrales Instrument bei Fusionen, Übernahmen und der Marktkonsolidierung in der Versicherungswirtschaft, insbesondere wenn ein Versicherer sich aus einer bestimmten Sparte oder einem Markt zurückziehen und den betreffenden Bestand an einen spezialisierten Bestandsübernehmer (Run-off-Spezialisten) veräussern möchte.

Bussgeldvorschriften

Synonyme: Administrative Fine Provisions

Die Bussgeldvorschriften des VAG ermächtigen die Aufsichtsbehörde, Verstösse von Versicherungsunternehmen und deren Organen gegen aufsichtsrechtliche Pflichten mit Geldbussen zu sanktionieren.

Begriff

Die Bussgeldvorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ermächtigen die zuständige Aufsichtsbehörde, Verstösse eines Versicherungsunternehmens oder seiner verantwortlichen Organe gegen aufsichtsrechtliche Pflichten mit einer Geldbusse zu ahnden.

Typische Ordnungswidrigkeiten

Zu den typischen bussgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten zählen die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis, Verstösse gegen Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie Verstösse gegen Vorgaben zur Geschäftsorganisation und zum Risikomanagement.

Bedeutung für die Governance

Die Möglichkeit empfindlicher Geldbussen, die sich bei schweren Verstössen auch am konzernweiten Umsatz orientieren können, ist ein wesentlicher Anreiz für Versicherungsunternehmen, robuste Compliance-Strukturen und ein wirksames internes Kontrollsystem zu etablieren, um aufsichtsrechtliche Verstösse von vornherein zu vermeiden.

EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen)

Synonyme: European Insurance and Occupational Pensions Authority

EIOPA ist die europäische Aufsichtsbehörde, die die Versicherungsaufsicht in der EU koordiniert, technische Standards entwickelt und die einheitliche Anwendung von Solvency II fördert.

Begriff

EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) ist die 2011 gegründete europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die als eine der drei europäischen Aufsichtsbehörden (neben EBA für Banken und ESMA für Wertpapiermärkte) zur Stabilität des europäischen Finanzsystems beiträgt.

Aufgaben

Zu den Kernaufgaben von EIOPA zählen die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Konkretisierung von EU-Rechtsakten wie Solvency II und der IDD, die Förderung einer einheitlichen Aufsichtspraxis unter den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die Durchführung europaweiter Stresstests für Versicherer sowie die Beobachtung von Risiken für die Finanzstabilität im Versicherungssektor.

Verhältnis zu nationalen Aufsichtsbehörden

EIOPA verfügt im Regelfall über keine unmittelbaren Durchgriffsbefugnisse gegenüber einzelnen Versicherungsunternehmen, sondern wirkt primär durch die Koordination und fachliche Unterstützung der nationalen Aufsichtsbehörden, wie der deutschen BaFin oder der französischen ACPR; in bestimmten aussergewöhnlichen Krisensituationen kann EIOPA jedoch weitergehende Eingriffsbefugnisse ausüben.

Geschäftsplan (Betriebsplan)

Synonyme: Business Plan, Scheme of Operations

Der Geschäftsplan ist die von einem Versicherer im Rahmen des Zulassungsverfahrens einzureichende Darstellung der geplanten Geschäftstätigkeit, Organisation und Finanzausstattung.

Begriff

Der Geschäftsplan (Betriebsplan) ist ein zentraler Bestandteil des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, mit dem ein Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde seine geplante Geschäftstätigkeit, Organisation, Rückversicherungspolitik und Finanzausstattung darlegt.

Inhalt nach § 9 VAG

Nach § 9 VAG muss der Geschäftsplan unter anderem Angaben zur Art der zu betreibenden Versicherungsgeschäfte, zu den Grundzügen der Rückversicherungspolitik, zu den Grundsätzen für die Kapitalanlage, zu den Eigenmitteln sowie zu den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation und der Vertriebsorganisation enthalten.

Bedeutung im Zulassungsverfahren

Der Geschäftsplan ist neben dem Nachweis ausreichender Eigenmittel und der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter eine der zentralen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und dient der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung, ob das geplante Geschäftsmodell tragfähig und die Interessen der künftigen Versicherten angemessen gewahrt sind.

Grenzüberschreitendes Versicherungsgeschäft (Cross-Border Business)

Synonyme: Cross-Border Business, Dienstleistungsfreiheit

Grenzüberschreitendes Versicherungsgeschäft bezeichnet den Vertrieb von Versicherungsprodukten über die Grenzen des Sitzstaats des Versicherers hinaus, gestützt auf die europäische Dienstleistungsfreiheit.

Begriff

Grenzüberschreitendes Versicherungsgeschäft bezeichnet den Vertrieb von Versicherungsprodukten durch einen Versicherer in einem anderen Staat als seinem Sitzstaat, ohne dass hierfür eine eigenständige Zulassung im jeweiligen Zielstaat erforderlich ist.

Rechtliche Grundlage in der EU

Innerhalb der Europäischen Union ermöglicht die im EU-Binnenmarkt verankerte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit Versicherern, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, ihr Geschäft entweder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (ohne physische Präsenz im Zielstaat) oder über eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, gestützt auf das sogenannte “Europäische Passporting”-Verfahren.

Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten

Bei grenzüberschreitendem Geschäft verbleibt die primäre aufsichtsrechtliche Zuständigkeit für die Solvenz und die Geschäftsorganisation des Versicherers grundsätzlich bei der Aufsichtsbehörde des Sitzstaats (Herkunftslandprinzip), während die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitsstaats für die Einhaltung lokaler Verbraucherschutz- und Vertriebsvorschriften zuständig ist, was in der Praxis eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Aufsichtsbehörden erfordert.

Gruppenaufsicht (Group Supervision)

Synonyme: Group Supervision

Die Gruppenaufsicht erweitert die Solvenzaufsicht unter Solvency II von der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den gesamten Versicherungskonzern.

Begriff

Die Gruppenaufsicht ist ein Bestandteil der Solvency-II-Aufsicht, der die Betrachtung der finanziellen Stabilität eines Versicherungsunternehmens über die einzelne Rechtseinheit hinaus auf den gesamten Versicherungskonzern erweitert, um konzerninterne Risiken, Verflechtungen und Kapitalflüsse angemessen zu berücksichtigen.

Notwendigkeit einer konzernweiten Betrachtung

Da moderne Versicherungskonzerne häufig aus einer Vielzahl rechtlich selbständiger Einzelgesellschaften in unterschiedlichen Ländern bestehen, die durch konzerninterne Transaktionen, Garantien oder Kapitalverbindungen eng miteinander verknüpft sind, kann eine ausschliesslich auf die einzelne Gesellschaft bezogene Solo-Aufsicht Risiken übersehen, die sich erst auf Konzernebene, etwa durch Ansteckungseffekte zwischen Konzerngesellschaften, materialisieren.

Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Die Gruppenaufsicht wird typischerweise von der Aufsichtsbehörde am Sitz der Konzernmutter als gruppenverantwortlicher Aufsichtsbehörde koordiniert, die eng mit den für die einzelnen Tochtergesellschaften zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtskollegien zusammenarbeitet, um eine konsistente und lückenlose Beaufsichtigung des gesamten Konzerns über Landesgrenzen hinweg zu gewährleisten.

IAIS (International Association of Insurance Supervisors)

Synonyme: International Association of Insurance Supervisors

Die IAIS ist die internationale Standardsetzungsorganisation der Versicherungsaufsichtsbehörden, die globale Aufsichtsstandards für die Versicherungswirtschaft entwickelt und koordiniert.

Begriff

Die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) ist die weltweite Standardsetzungsorganisation für die Versicherungsaufsicht, der die Aufsichtsbehörden aus mehr als 200 Jurisdiktionen angehören. Sie entwickelt globale Grundsätze, Standards und Leitlinien, die eine kohärente und effektive Aufsicht über Versicherungsunternehmen weltweit fördern sollen.

Zentrale Arbeitsprodukte

Zu den wichtigsten Arbeitsprodukten der IAIS zählen die Insurance Core Principles (ICPs), ein umfassendes Regelwerk grundlegender Aufsichtsprinzipien, sowie der Insurance Capital Standard (ICS), ein globaler risikobasierter Kapitalstandard, der speziell für international tätige Versicherungsgruppen (Internationally Active Insurance Groups, IAIGs) entwickelt wurde.

Bedeutung für nationale Aufsichtsregime

Obwohl die IAIS-Standards selbst nicht unmittelbar rechtsverbindlich sind, orientieren sich zahlreiche nationale und regionale Aufsichtsregime – darunter auch Solvency II in der EU – an den von der IAIS entwickelten Grundsätzen, sodass die Organisation einen erheblichen Einfluss auf die globale Konvergenz von Versicherungsaufsichtsstandards ausübt.

ICS (Insurance Capital Standard)

Synonyme: Insurance Capital Standard

Der Insurance Capital Standard (ICS) ist ein von der IAIS entwickelter globaler, risikobasierter Kapitalstandard für international tätige Versicherungsgruppen.

Begriff

Der Insurance Capital Standard (ICS) ist ein von der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) entwickelter globaler, risikobasierter Kapitalstandard, der eine konsistente und vergleichbare Ermittlung von Eigenmittelanforderungen für Internationally Active Insurance Groups (IAIGs) über verschiedene Jurisdiktionen hinweg ermöglichen soll.

Aufbau und Methodik

Der ICS berechnet eine Kapitalanforderung auf Basis einer marktkonsistenten Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie einer standardisierten Risikofaktormethodik, die verschiedene Risikokategorien (Versicherungs-, Markt-, Kredit- und operationelles Risiko) abbildet; alternativ können interne Modelle zur Anwendung kommen, sofern diese von der zuständigen Gruppenaufsicht genehmigt wurden.

Bedeutung für die globale Aufsichtskonvergenz

Der ICS soll langfristig als gemeinsamer Referenzstandard für die Gruppenaufsicht international tätiger Versicherungskonzerne dienen und damit regulatorische Fragmentierung zwischen unterschiedlichen nationalen Kapitalregimen (z. B. Solvency II in der EU, Risk-Based Capital in den USA) reduzieren; die praktische Umsetzung erfolgt schrittweise über eine mehrjährige Erprobungs- und Übergangsphase.

Verantwortlicher Aktuar

Synonyme: Appointed Actuary

Der Verantwortliche Aktuar ist eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion in Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, die für die Einhaltung aktuarieller Grundsätze bei der Tarifkalkulation und Rückstellungsbildung verantwortlich ist.

Begriff

Der Verantwortliche Aktuar ist eine nach § 141 VAG für Lebens- und substitutive Krankenversicherungsunternehmen vorgeschriebene Funktion. Er ist dafür verantwortlich, dass die Prämienkalkulation und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und anerkannten aktuariellen Grundsätzen erfolgt.

Aufgaben

Zu den zentralen Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars zählen die Prüfung, ob die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit gewährleistet ist, sowie die jährliche Erstellung eines aktuariellen Berichts an den Vorstand und – im Fall festgestellter Mängel – unmittelbar an die Aufsichtsbehörde.

Verhältnis zur versicherungsmathematischen Funktion

Unter Solvency II wurde die versicherungsmathematische Funktion als eine der vier Schlüsselfunktionen eingeführt; der Verantwortliche Aktuar nach deutschem Recht nimmt in vielen Unternehmen zugleich diese Funktion wahr, wobei sich Aufgaben und Anforderungen teilweise überschneiden, aber nicht vollständig decken.

Gesetzliche Grundlage: DE: § 141 VAG

Versicherungsaufsichtsbehörde

Synonyme: Aufsichtsbehörde, Supervisory Authority, BaFin, FMA, Finanzmarktaufsicht

Die Versicherungsaufsichtsbehörde überwacht Versicherungsunternehmen im Interesse der Versicherten mittels rechtlicher, finanzieller und qualitativer Aufsichtsmittel.

Begriff

Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist die staatliche Stelle, die Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Interesse der Versicherten überwacht. In Deutschland nimmt diese Aufgabe für die meisten Versicherer die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahr, in Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA), während bedeutende Versicherungsgruppen zusätzlich der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA unterliegen.

Aufsichtsadressaten

Adressaten der Versicherungsaufsicht sind in erster Linie Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherer, daneben aber auch Pensionsfonds, Versicherungsholdinggesellschaften und unter bestimmten Voraussetzungen auch grössere Versicherungsvermittler.

Aufsichtsziele und Aufsichtsmittel

Zentrales Ziel der Versicherungsaufsicht ist die Wahrung der Belange der Versicherten und die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Zur Erreichung dieser Ziele stehen der Aufsichtsbehörde verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, darunter die laufende Überwachung der Solvabilität, Vor-Ort-Prüfungen, die Anordnung von Massnahmen bei Verstössen sowie im Extremfall der Entzug der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.

Gesetzliche Grundlage: DE: §§ 294 ff. VAG