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Sozialversicherung

Von Experten geprüft 4 Begriffe Aktualisiert: 2026-09-01

Sozialversicherung: 4 Fachbegriffe kurz erklärt – Definition, Synonyme und gesetzliche Grundlage.

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Synonyme: Arbeitslosenversicherung, Unemployment Insurance, AVIG

Die ALV ist die Schweizer Sozialversicherung, die versicherten Arbeitnehmenden bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Taggelder ausrichtet.

Begriff

Die Arbeitslosenversicherung (ALV), gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), ist eine obligatorische Sozialversicherung für unselbstständig Erwerbstätige in der Schweiz. Sie bezweckt, den Erwerbsausfall bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit angemessen zu entschädigen und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch arbeitsmarktliche Massnahmen zu fördern. Neben der eigentlichen Arbeitslosenentschädigung deckt die ALV auch Erwerbsausfälle durch Kurzarbeit, Schlechtwetter und die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung) ab.

Anspruch und Leistungen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer innerhalb einer Rahmenfrist eine minimale Beitragszeit erfüllt hat, vermittlungsfähig ist und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hat. Die Höhe des Taggelds richtet sich nach dem versicherten Verdienst und beträgt in der Regel 70 bis 80 Prozent davon, wobei die Bezugsdauer je nach Beitragszeit und Alter begrenzt ist.

Bedeutung für die Versicherungspraxis

Da die ALV keinen Schutz vor krankheits- oder unfallbedingtem Erwerbsausfall bietet und die Ersatzquote begrenzt ist, ergänzen private Lohnfortzahlungsversicherungen und Erwerbsausfalldeckungen regelmässig die ALV-Leistungen in der individuellen Vorsorgeplanung.

Anrechenbarer Lohn

Synonyme: AHV-Lohn, Qualifying Salary

Der anrechenbare Lohn ist der gemäss AHV-Gesetz massgebende Bruttolohn, auf dessen Basis die Beiträge an die erste und zweite Säule sowie die Grundlage für den koordinierten Lohn berechnet werden.

Begriff

Der anrechenbare Lohn (auch AHV-Lohn genannt) ist der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Bruttolohn, auf dessen Basis die Beitragspflicht an die erste Säule (AHV/IV/EO) berechnet wird. Er umfasst grundsätzlich sämtliche Lohnbestandteile aus einem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Gratifikationen, Provisionen und geldwerter Nebenleistungen, mit Ausnahme bestimmter gesetzlich definierter Ausnahmen (z.B. Spesenersatz).

Bedeutung für die zweite Säule

Der anrechenbare Lohn bildet zugleich die Ausgangsgrösse für die Berechnung des koordinierten Lohns in der beruflichen Vorsorge: Vom anrechenbaren Lohn wird der Koordinationsabzug subtrahiert, um den in der zweiten Säule zu versichernden Lohnanteil zu ermitteln.

Bedeutung für die Versicherungspraxis

Die korrekte Ermittlung des anrechenbaren Lohns ist sowohl für die Beitragsabrechnung der Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse als auch für die Berechnung sämtlicher lohnabhängiger Sozialversicherungsleistungen (Renten, Taggelder) von grundlegender Bedeutung.

EO (Erwerbsersatzordnung)

Synonyme: Erwerbsersatzordnung, Loss of Earnings Compensation, EO

Die EO ist die Schweizer Sozialversicherung, welche Erwerbstätigen bei Dienstleistung in Armee und Zivilschutz sowie bei Mutterschaft und weiteren definierten Betreuungssituationen einen Erwerbsersatz in Form eines Taggelds ausrichtet.

Begriff

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ist organisatorisch und finanzierungstechnisch eng mit der AHV verbunden und bezweckt, Erwerbstätigen und Personen in Ausbildung einen angemessenen Ersatz für das während bestimmter, gesetzlich definierter Dienst- und Betreuungsleistungen entgehende Einkommen zu gewähren. Ursprünglich für den Erwerbsausfall während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst konzipiert, wurde die EO in den vergangenen Jahrzehnten schrittweise um die Mutterschaftsentschädigung (MSE), die Vaterschaftsentschädigung sowie die Betreuungsentschädigung für Eltern schwer kranker oder verunfallter Kinder erweitert.

Leistungen

Die EO-Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet, dessen Höhe sich prozentual am durchschnittlichen, vor dem Dienst oder der Geburt erzielten Erwerbseinkommen orientiert, wobei ein Höchstbetrag gilt. Die Anspruchsdauer ist je nach Leistungsart unterschiedlich geregelt (z.B. 14 Wochen bei der Mutterschaftsentschädigung).

Bedeutung für die Vorsorgeberatung

Die EO-Leistungen sind bei der Bedarfsanalyse für Erwerbsausfall- und Einkommensabsicherungsprodukte zu berücksichtigen, da sie temporäre Deckungslücken während Militärdienst, Mutterschaft oder Betreuungssituationen abfedern, jedoch regelmässig nicht den vollen bisherigen Erwerbsausfall kompensieren.

Militärversicherung (MV)

Synonyme: MV, Military Insurance

Die Militärversicherung ist die Schweizer Sozialversicherung, die Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und weiterer Dienstpflichtiger gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Gesundheitsschädigungen während des Dienstes versichert.

Begriff

Die Militärversicherung (MV) versichert Angehörige der Schweizer Armee, des Zivilschutzes, des Zivildienstes sowie weiterer dienstpflichtiger Personenkreise gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfällen, die während des Dienstes eintreten oder durch diesen verursacht werden. Sie wird durch die Suva im Auftrag des Bundes durchgeführt und ist organisatorisch von der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG zu unterscheiden, auch wenn beide Systeme teilweise ähnliche Leistungsarten kennen.

Leistungen

Die Militärversicherung übernimmt Heilungskosten, richtet Taggelder bei dienstbedingter Arbeitsunfähigkeit aus und erbringt Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Integritätsschadenrenten bei bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Besonderheit der Militärversicherung ist die grundsätzlich lebenslange Haftung für während des Dienstes verursachte oder verschlimmerte Gesundheitsschäden, auch wenn sich diese erst Jahre nach der Dienstleistung manifestieren.

Bedeutung für die Versicherungspraxis

Für die Risikoberatung ist die Abgrenzung zwischen Leistungen der Militärversicherung, der Krankenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (EO) bei dienstbedingten Gesundheitsschäden relevant, da eine unzutreffende Zuordnung zu Doppelversicherung oder Deckungslücken führen kann.