Begriff

Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die unfallähnliche Körperschädigung ist eine in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählte Verletzung – etwa Knochenbruch, Meniskusriss, Sehnenriss oder Bandläsion –, für die die schweizerische obligatorische Unfallversicherung auch ohne Erfüllung des Unfallbegriffs leistet, sofern die Schädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Begriff und gesetzliche Liste

Die unfallähnliche Körperschädigung erweitert den Schutz der obligatorischen Unfallversicherung auf Verletzungen, die typischerweise plötzlich auftreten, bei denen aber der ungewöhnliche äussere Faktor des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG fehlt oder nicht nachweisbar ist. Art. 6 Abs. 2 UVG zählt abschliessend acht Verletzungsarten auf: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Für diese Listendiagnosen erbringt der Unfallversicherer seine Leistungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Entwicklung und Beweislast

Bis Ende 2016 war die UKS in Art. 9 Abs. 2 UVV auf Verordnungsstufe geregelt und setzte noch ein sinnfälliges äusseres Ereignis voraus. Mit der UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017, wurde das Institut ins Gesetz überführt und vom Ereignisbegriff gelöst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51) besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht; der Unfallversicherer kann sich befreien, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Verletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 Prozent auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeht. Das Fehlen eines erinnerlichen initialen Ereignisses erleichtert diesen Entlastungsbeweis. Wird der Nachweis erbracht, fällt die Zuständigkeit an die Krankenversicherung.

Bedeutung für die Praxis

Die UKS ist der zentrale Abgrenzungsmechanismus zwischen Unfall- und Krankenversicherer bei degenerativ vorbelasteten Strukturen, insbesondere bei Meniskus- und Rotatorenmanschettenrissen. Für Betriebe und Versicherte ist die Zuordnung wirtschaftlich bedeutsam, weil die UVG-Leistungen ohne Franchise und Selbstbehalt erfolgen und Taggelder umfassen. Ein Beispiel aus der Praxis: Schweizer UVG-Zusatzbedingungen übernehmen die UKS nicht eigenständig, sondern verweisen in der Unfalldefinition auf die Regelung gemäss UVG, sodass die Listendiagnosen automatisch auch in der Zusatzdeckung versichert sind. In der privaten Unfallversicherung Deutschlands und Österreichs übernimmt der erweiterte Unfallbegriff eine vergleichbare, jedoch enger gefasste Funktion: Österreichische AVB erklären Verrenkungen, Zerrungen, Zerreissungen und Meniskusverletzungen zu Unfällen, Sport-Gruppenverträge auch dann, wenn sie durch blosse Eigenbewegung entstehen.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 6 Abs. 2 UVG
  • CH: Art. 4 ATSG