Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Koordinierung der sozialen Sicherheit)
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten – und über das Freizügigkeitsabkommen (Anhang II) sowie das EFTA-Übereinkommen auch der Schweiz –, indem sie festlegt, welches nationale Recht für grenzüberschreitend tätige Personen gilt, Versicherungszeiten zusammenrechnet und Leistungen exportierbar macht; sie wird durch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ergänzt und ersetzt seit 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung harmonisiert die nationalen Sozialversicherungssysteme nicht, sondern koordiniert sie: Jeder Staat behält seine eigenen Leistungen, Beiträge und Voraussetzungen, doch die Verordnung stellt sicher, dass Personen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs bewegen, keine Ansprüche verlieren und nicht doppelt belastet werden. Sachlich erfasst sie nach Art. 3 alle klassischen Zweige – Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, an Hinterlassene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen. Persönlich gilt sie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie deren Familienangehörige. Für die Schweiz ist die Verordnung seit dem 1. April 2012 über Anhang II des Freizügigkeitsabkommens anwendbar, für Island, Liechtenstein und Norwegen über den EWR beziehungsweise das EFTA-Übereinkommen. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 regelt Verfahren, Formulare und den elektronischen Datenaustausch (EESSI).
Kernprinzipien
Vier Grundsätze prägen die Verordnung: die Gleichbehandlung mit Inländern, die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten, der Leistungsexport ins Ausland und die Anwendbarkeit nur eines Rechts. Titel II (Art. 11–16) bestimmt dieses Recht: Grundsätzlich gilt das Recht des Beschäftigungsstaats; bei Entsendungen bis 24 Monate bleibt das Recht des Entsendestaats anwendbar; bei Tätigkeit in mehreren Staaten entscheidet der Wohnsitz in Verbindung mit dem wesentlichen Teil der Tätigkeit. Die Bescheinigung A1 dokumentiert die Zuweisung. Für die Krankenversicherung regeln Art. 17 ff. die Sachleistungsaushilfe: Versicherte erhalten im Wohn- oder Aufenthaltsstaat Leistungen nach dessen Recht auf Rechnung des zuständigen Trägers (Europäische Krankenversicherungskarte, Dokument S1).
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Für Arbeitgeber mit Entsandten bestimmt die Verordnung, in welchem Staat Beiträge zu entrichten sind und ob eine Krankenversicherungspflicht im Gastland entsteht. Internationale Krankenversicherungen ergänzen das koordinierte Sozialversicherungssystem, ersetzen es aber nicht; erst wo die Verordnung keine Zuweisung an das Heimatsystem bewirkt, greifen nationale Befreiungstatbestände wie Art. 2 Abs. 5 KVV in der Schweiz.
Gesetzliche Grundlage
- EU: Art. 3 (sachlicher Geltungsbereich), Art. 11–16 (anwendbares Recht), Art. 17–35 (Leistungen bei Krankheit)
- EU: Art. 15 und 19 (Verfahren bei Entsendung, Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften)
- CH: Art. 8 FZA und Anhang II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)