Kriegs- und Terrorklausel (Geschäftsreiseversicherung)
Die Kriegs- und Terrorklausel der Geschäftsreiseversicherung schliesst Schäden aus Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen und Terrorismus grundsätzlich aus, gewährt aber marktüblich einen passiven Rückeinschluss für Reisende, die unbeteiligt in ein solches Ereignis geraten – befristet, ohne Deckung für bekannte Krisengebiete und ohne Kapitalleistungen, sofern keine Zusatzdeckung vereinbart ist.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- ERV AVB CTI E-494
- Chubb Business Travel Insurance
Zweck
Krieg und Terrorismus sind Kumulrisiken, die sich weder statistisch kalkulieren noch geografisch begrenzen lassen. Die Klausel schützt den Versicherer vor unbegrenzten Häufungsschäden, wenn viele Versicherte gleichzeitig von einem Ereignis betroffen sind, und grenzt die Deckung von spezialisierten Kriegs- und Terrordeckungen ab. Zugleich soll sie Geschäftsreisende nicht schutzlos stellen, die als Unbeteiligte in einen Anschlag oder einen Konfliktausbruch geraten – ein Bedürfnis, das die Geschäftsreiseversicherung von der klassischen Sachversicherung unterscheidet.
Wirkung und Grenzen
Die Grundregel ist der Ausschluss: Nach dem ERV-Wording sind Ereignisse, die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurückgehen, nicht versichert, vorbehältlich des SOS-Schutzes und ausdrücklich eingeschlossener Zusatzdeckungen. Der passive Rückeinschluss folgt in mehreren Stufen: Erstens bleibt die Deckung bestehen, wenn die versicherte Person nachweislich nicht aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war. Zweitens wirkt bei Kriegsausbruch eine Frist – im ERV-Wording erlischt die Deckung 48 Stunden nach Ausbruch der Feindseligkeiten, wenn die Schweiz oder ein Nachbarland beteiligt ist oder Grossmächte gegeneinander Krieg führen; bereits eingetretene Entführungen oder Notlandungen bleiben bis zu einem Jahr gedeckt. Drittens sind Reisen in bereits bekannte Krisengebiete nur mit Zusatzdeckung nach Risikoprüfung versicherbar, wobei Kapitalleistungen dann typischerweise ausgeschlossen bleiben. Nuklear-, chemische und biologische Waffen sind meist absolut ausgeschlossen. Die Sanktionsklausel ergänzt die Klausel für Länder unter Embargo.
Verhandlung und Praxis
Unternehmen mit Reisen in instabile Regionen sollten die Kriegsdefinition (erklärter und nicht erklärter Krieg), den Umfang des passiven Einschlusses für AD&D und Heilungskosten sowie das Zusammenspiel mit der Sicherheitsevakuierung prüfen; ein aktives Travel Risk Management ist Voraussetzung für Zusatzdeckungen in Krisengebieten.