Klausel zur passiven Kriegsgefahr und Luftfahrt in der Unfallversicherung
Die Klausel regelt den Ausschluss beziehungsweise die Wiedereinschränkung von Unfällen, die auf Kriegsereignisse oder auf die Teilnahme an Luftfahrzeugen zurückgehen.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AUB 2020 Ziff. 1.3 (aktive Kriegsereignisse) und Ziff. 5.1.4 (Luftfahrzeuge)
Zweck
Die Klausel behandelt zwei eng verwandte Risikoausschlüsse der privaten Unfallversicherung: Unfälle infolge aktiver Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen sowie Unfälle bei der Benutzung von Luft- und Raumfahrzeugen. Beide Bereiche sind mit einem stark erhöhten und für den Versicherer schwer kalkulierbaren Risiko verbunden und werden deshalb standardmässig aus dem Grunddeckungsumfang herausgenommen.
Wirkung und Grenzen
Nimmt die versicherte Person aktiv an Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen sowie an inneren Unruhen teil, entfällt der Versicherungsschutz vollständig; die passive, unbeteiligte Betroffenheit als Zivilperson bleibt demgegenüber häufig mitversichert. Unfälle als Insasse eines Luft- oder Raumfahrzeugs sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die versicherte Person nicht lediglich als Fluggast eines zugelassenen Verkehrsflugzeugs befördert wird; die Teilnahme als Pilot, Besatzungsmitglied, bei Flugsport, Fallschirmspringen oder auf nicht zugelassenen Fluggeräten bleibt ausgenommen, sofern keine gesonderte Zusatzdeckung besteht.
Verhandlung und Praxis
Für Vielflieger und beruflich reisende Personen ist entscheidend, dass die Rückausnahme für Fluggäste zugelassener Linien- und Charterflüge im jeweiligen Bedingungswerk klar formuliert ist. Piloten, Flugsportler und Personen mit dienstlichem Kriegsrisiko benötigen regelmässig spezielle Zusatzpolicen oder Einschlussvereinbarungen gegen Mehrprämie, um die Lücke zwischen Grundausschluss und tatsächlichem Risikoprofil zu schliessen. Auch bei Gruppenunfallversicherungen für Aussendienst- oder Expatriate-Mitarbeitende sollte die Klausel gezielt geprüft und gegebenenfalls verhandelt werden.
Die Klausel ist in allen drei DACH-Rechtsordnungen nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern folgt marktüblichen Musterbedingungen mit vergleichbarer Struktur.