Kriegsklausel in der Lebensversicherung
Die Kriegsklausel schliesst oder beschränkt die Leistung einer Lebensversicherung, wenn der Tod der versicherten Person unmittelbar durch Kriegsereignisse verursacht wird.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV Musterbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, Kriegsklausel
Zweck
Die Kriegsklausel regelt die Leistungspflicht des Lebensversicherers für Todesfälle, die auf Kriegsereignisse zurückgehen. Da bewaffnete Konflikte zu einer massenhaften Häufung von Todesfällen führen und damit das versicherungstechnische Kollektivrisiko sprengen können, sehen die meisten Bedingungswerke für den unmittelbaren Kriegstod eine Einschränkung oder einen Ausschluss der vollen Versicherungsleistung vor.
Wirkung und Grenzen
Stirbt die versicherte Person unmittelbar infolge von Kriegsereignissen, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern oder auf den Deckungskapital- beziehungsweise Rückkaufswert begrenzen, je nach Ausgestaltung im jeweiligen Bedingungswerk. Viele Anbieter differenzieren danach, ob die versicherte Person aktiv an Kampfhandlungen teilnimmt (etwa als Kombattant) oder als Zivilperson lediglich in einem Kriegsgebiet lebt; für Letztere gelten häufig grosszügigere Regelungen oder volle Deckung. Reine Beistandsleistungen sowie Unruhen unterhalb der Schwelle eines Krieges fallen in der Regel nicht unter die Klausel.
Verhandlung und Praxis
In der betrieblichen und privaten Vorsorgepraxis lässt sich die Kriegsklausel bei Auslandseinsätzen, etwa von Entwicklungshelfern, Journalisten oder Angehörigen der Bundeswehr beziehungsweise vergleichbarer Organisationen, oft gegen Prämienzuschlag ganz oder teilweise zurückkaufen. Vor Auslandseinsätzen in Krisengebieten empfiehlt sich eine Prüfung der konkreten Bedingungen, da sich Reichweite und Rechtsfolgen zwischen Lebensversicherern erheblich unterscheiden. Für Personen mit dienstlich bedingtem erhöhtem Kriegsrisiko bestehen teils spezielle Zusatzdeckungen.
Die Klausel beruht in DACH nicht auf einer einheitlichen Gesetzesnorm, sondern ist in allen drei Rechtsordnungen Gegenstand der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer, orientiert sich aber an vergleichbaren Marktstandards.