Sanktionsklausel
Die Sanktionsklausel stellt klar, dass der Versicherer keine Deckung gewährt und keine Zahlung leistet, soweit er sich damit Wirtschaftssanktionen oder Embargos aussetzen würde.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- LMA3100
- LMA3100A
- LMA3200
Zweck
Versicherer unterliegen den Sanktionsregimen ihrer Sitz- und Geschäftsländer (etwa UN, EU, US-OFAC, SECO). Die Klausel verhindert, dass vertragliche Leistungspflichten mit zwingendem Sanktionsrecht kollidieren, und schützt den Versicherer vor Bussen und Lizenzverlust.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel suspendiert Deckung und Zahlungen, soweit und solange eine Sanktionsnorm betroffen ist. Sie wirkt also nicht als genereller Ausschluss, sondern situativ – abhängig von Parteien, Gütern, Territorien und anwendbarem Recht. Die 2023 veröffentlichten Fassungen LMA3100A und LMA3200 stellen klar, dass es sich um eine Suspendierung, nicht um einen dauerhaften Ausschluss handelt; LMA3200 ist zusätzlich als Bedingung formuliert, um die Durchsetzbarkeit in zivilrechtlichen Rechtsordnungen (z.B. Frankreich) zu verbessern.
Verhandlung und Praxis
International tätige Unternehmen sollten prüfen, welches Sanktionsrecht die Klausel referenziert (nur zwingend anwendbares oder auch US-Recht ohne US-Nexus) und welche Fassung (LMA3100/3100A/3200) verwendet wird – das beeinflusst die Deckungssicherheit von Lieferungen in sensitive Märkte erheblich.