Exposure Clause (Exposure-Klausel, Witterungseinflüsse)
Die Exposure Clause stellt in Unfall- und Reiseversicherungen klar, dass Gesundheitsschäden oder der Tod, die eine versicherte Person infolge eines Unfalls durch unvermeidbare Aussetzung gegenüber Naturgewalten erleidet – etwa Erfrieren, Hitzschlag, Verdursten oder Ertrinken nach Absturz, Schiffbruch oder Verirren –, als Unfallfolge gelten und die Tabellenleistungen auslösen.
- Art der Klausel
- Definition
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- AIG Lifeline Plus LL10 09/22
- GDV AUB 2020
Zweck
Der Unfallbegriff verlangt ein plötzlich von aussen auf den Körper wirkendes Ereignis. Erfriert eine versicherte Person nach einem Lawinenabgang, verdurstet sie nach einer Notlandung in der Wüste, stirbt sie an Unterkühlung nach einem Schiffbruch oder erleidet sie einen Hitzschlag, nachdem sie sich verirrt hat, fehlt es bei isolierter Betrachtung an der Plötzlichkeit: Die Schädigung entsteht allmählich durch Kälte, Hitze, Nässe, Durst oder Sauerstoffmangel. Die Exposure Clause beseitigt diesen Einwand, indem sie Gesundheitsschäden und Tod infolge unvermeidbarer Aussetzung gegenüber den Naturgewalten («exposure to the elements») dem Unfall gleichstellt, sofern die Exposition selbst Folge eines versicherten Unfallereignisses ist. Die Leistungen richten sich dann nach der Table of Benefits wie bei jeder anderen Unfallverletzung.
Wirkung und Grenzen
Internationale Wordings fassen die Klausel häufig weiter und behandeln neben Witterungseinflüssen auch unfreiwilliges Ertrinken, Ersticken, Vergiftung durch Gase oder Insekten- und Tierbisse als Unfall. Voraussetzung bleibt in der Regel, dass die Exposition unvermeidbar war – die bewusste Selbstgefährdung, etwa eine ungesicherte Hochgebirgstour ohne Ausrüstung, kann unter den Ausschluss der «deliberate exposure to exceptional danger» fallen, der ausser bei Rettungsversuchen greift. Bei Verschwinden der versicherten Person greift ergänzend die Disappearance Clause.
Verhandlung und Praxis
Die Exposure Clause hat vor allem in internationalen Programmen klarstellende Bedeutung, wo sie Auslegungsunterschiede zwischen lokalen Unfallbegriffen ausgleicht. In Vertragsverhandlungen ist zu prüfen, welche Ereignisse (Ertrinken, Ersticken, Vergiftung, Tierbisse) ausdrücklich eingeschlossen sind.
Rechtsraumvergleich
Die deutschen AUB 2020 erweitern den Unfallbegriff ausdrücklich um Ersticken und Ertrinken unter Wasser sowie Gesundheitsschäden bei Rettungsmassnahmen; Erfrierungen und Hitzschlag werden von der Rechtsprechung überwiegend als Unfall anerkannt, wenn die Person unfreiwillig in die Lage geraten ist, und viele Tarife nehmen sie ausdrücklich in die Bedingungen auf. Das Schweizer ATSG stellt auf einen «ungewöhnlichen äusseren Faktor» ab, worunter extreme Witterung fallen kann.
Gesetzliche Grundlage
- CH: ATSG Art. 4 (Unfallbegriff)
- DE: AUB 2020 Ziff. 1.3-1.4.3