Mitwirkungsanteil (Contributory Share of Illness or Infirmity)
Der Mitwirkungsanteil ist der in der Unfallversicherung ermittelte prozentuale Anteil, in dem Krankheiten oder Gebrechen an einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben, und führt ab einer vertraglichen Schwelle – nach den AUB 2020 ab 25 Prozent – zur anteiligen Minderung des Invaliditätsgrads oder der Leistung.
Begriff
Die Unfallversicherung leistet nur für Unfallfolgen, nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen beide zusammen – etwa wenn eine vorbestehende Arthrose, Osteoporose oder Bandscheibendegeneration das Ausmass einer Verletzung vergrössert oder die Heilung verzögert –, wird der Anteil der unfallfremden Ursache als Mitwirkungsanteil in Prozent geschätzt. Nach den deutschen Musterbedingungen mindert sich bei Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei Todesfall- und sonstigen Leistungen die Leistung selbst entsprechend diesem Anteil; unterhalb eines Mitwirkungsanteils von 25 Prozent unterbleibt die Minderung. § 182 VVG stellt klar, dass bei Mitverursachung durch Krankheiten oder Gebrechen die Leistung nach dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gemindert wird.
Ausgestaltung in DE, AT und CH
Die österreichischen Musterbedingungen (Art. 3 AUVB 2022) folgen derselben Systematik und lassen die Schwelle als Vertragsparameter offen; erfasst sind ausdrücklich auch Verletzungen, die durch anlage- oder abnützungsbedingte Einflüsse mitverursacht wurden. Marktüblich ist eine Bandbreite der Schwelle: Gruppen- und Premiumtarife in Deutschland verzichten auf die Minderung bei einem Mitwirkungsanteil unter 50 %, andere Gruppenbedingungen und österreichische AVB kürzen bereits ab 25 %; Sport-Gruppenverträge verzichten bei Verletzungen an Gliedmassen ganz auf den Einwand der degenerativen Mitwirkung. In der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung gilt ein anderes Konzept: Nach Art. 36 UVG werden Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Unfallfolge ist; Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wobei ein Vorzustand ohne vorherige Erwerbseinbusse unberücksichtigt bleibt. Schweizer Kollektivbedingungen sehen dagegen ohne Schwelle eine anteilige Leistung vor, die aufgrund eines ärztlichen Gutachtens bestimmt wird.
Bedeutung für Schaden und Underwriting
Der Mitwirkungsanteil ist einer der häufigsten Streitpunkte in der Regulierung von Invaliditätsleistungen und erfordert regelmässig ein medizinisches Gutachten, das den unfallbedingten vom degenerativen Anteil trennt. Er ist vom Vorinvaliditätsabzug (bereits vor dem Unfall bestehende Funktionseinbusse desselben Körperteils) und vom Ausschluss unfallfremder Krankheiten zu unterscheiden. Für die Bedingungsqualität ist die Schwelle massgeblich: Je höher sie liegt, desto seltener kommt es zur Kürzung, was bei älteren Versichertengruppen und in Gruppenverträgen mit gemischter Altersstruktur besonders ins Gewicht fällt.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 182 VVG
- CH: Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen)