Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit
Die Klausel verzichtet vertraglich auf das gesetzliche Recht des Versicherers, seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu kürzen oder zu verweigern, und stellt den Versicherungsnehmer wirtschaftlich wie bei leichter Fahrlässigkeit.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Schweizer Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Alle drei DACH-Rechtsordnungen berechtigen den Versicherer gesetzlich, seine Leistung zu kürzen oder gänzlich zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Klausel schaltet dieses Kürzungsrecht vertraglich aus: Der Versicherer verzichtet gegen eine Zusatzprämie darauf, sich auf grobe Fahrlässigkeit zu berufen, sodass der Versicherungsnehmer im Ergebnis wie bei leichter Fahrlässigkeit voll entschädigt wird.
Wirkung und Grenzen
Der Verzicht erfasst regelmässig nur grobe Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten von Repräsentanten, und wird häufig durch einen betragsmässigen Sublimit oder einen erhöhten Selbstbehalt begrenzt. Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie bestimmte, im Wortlaut ausdrücklich genannte Verstösse (z. B. eklatante Sicherheitsverletzungen) bleiben in vielen Wordings vom Einschluss ausgenommen.
Verhandlung und Praxis
Der Kürzungsverzicht ist eine der am häufigsten verhandelten Erweiterungen in der Sachversicherung von Gewerbekunden, da die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Schadenfall streitanfällig ist. Versicherer kalkulieren die Zusatzprämie nach Schadenhistorie und Risikoqualität; Makler verhandeln typischerweise auch den Ausschlusskatalog, um den Einschluss möglichst umfassend zu gestalten.
Rechtsraumvergleich
Die Schweiz sieht in Art. 14 Abs. 2 VVG eine Kürzung «im Verhältnis des Verschuldensgrades» vor, Deutschland folgt seit der VVG-Reform 2008 mit § 81 Abs. 2 VVG demselben Quotelungsmodell. Österreich ist strenger: § 61 VersVG sieht bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich vollständige Leistungsfreiheit vor, nicht nur eine anteilige Kürzung, sodass der vertragliche Kürzungsverzicht dort wirtschaftlich eine noch grössere Bedeutung hat als in der Schweiz oder Deutschland.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 14 Abs. 2
- DE: § 81 Abs. 2 VVG
- AT: § 61 VersVG
- CH: Art. 14 Abs. 2 (Kürzungsrecht bei grobfahrlässiger Herbeiführung)