Vorsatz (Wilful Intent)
Vorsatz bezeichnet das wissentliche und gewollte Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, das in fast allen Versicherungssparten zwingend vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Begriff
Vorsatz bezeichnet das wissentliche und gewollte Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person. Anders als bei grober oder einfacher Fahrlässigkeit, bei der der Schadeneintritt lediglich pflichtwidrig in Kauf genommen oder nicht erkannt wird, handelt der Vorsatztäter mit dem Bewusstsein und dem Willen, den konkreten Schaden tatsächlich herbeizuführen.
Zwingender Ausschluss vom Versicherungsschutz
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ist in nahezu allen Versicherungssparten und Rechtsordnungen zwingend vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da eine Versicherbarkeit vorsätzlichen Verhaltens dem Grundgedanken der Versicherung als Instrument zur Absicherung ungewisser, nicht selbst herbeigeführter Risiken widersprechen würde; dieser Ausschluss ist in vielen Rechtsordnungen nicht nur vertraglich vorgesehen, sondern zwingendes Recht, von dem auch durch abweichende Vertragsvereinbarung nicht abgewichen werden kann.
Beweislast und Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz trägt regelmässig der Versicherer, der sich auf den Ausschluss beruft, was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, insbesondere bei der Abgrenzung von Vorsatz zur groben Fahrlässigkeit, bei der die Rechtsfolgen deutlich milder ausfallen – während Vorsatz stets zum vollständigen Ausschluss der Leistungspflicht führt, kann grobe Fahrlässigkeit lediglich zu einer quotenmässigen Kürzung der Versicherungsleistung führen.