Ersatzpersonalkosten (Replacement Staff Costs)
Ersatzpersonalkosten sind die in der Geschäftsreiseversicherung gedeckten Reise- und Unterkunftskosten für eine Ersatzkraft, die der Arbeitgeber entsendet, um die geschäftliche Aufgabe eines Reisenden zu übernehmen, der wegen Tod, Unfall oder schwerer Krankheit ausfällt – einschliesslich der Kosten für die spätere Wiederaufnahme des Auftrags durch die genesene Person.
Funktion
Fällt eine reisende Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Ausland durch Unfall, schwere Erkrankung oder Tod aus, bleibt der geschäftliche Zweck der Reise – Vertragsverhandlung, Montage, Audit, Projektabnahme – unerledigt. Der Baustein Ersatzpersonalkosten erstattet dem Arbeitgeber die Aufwendungen, um eine geeignete Ersatzkraft an den Einsatzort zu bringen: Flug oder Bahn, Transfers, Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Anreise, in vielen Wordings auch die Rückreise der Ersatzkraft. Nach dem ERV-Wording werden Hin- und Rückreise eines Austauschmitarbeiters auf Basis der ursprünglich gebuchten Klasse, maximal Business Class, übernommen. Das AIG-Wording ergänzt die Kosten für die Wiederaufnahme des Auftrags durch die ursprünglich entsandte Person nach ihrer Genesung.
Abgrenzung
Ersatzpersonalkosten sind eine Kostenversicherung zugunsten des Arbeitgebers und keine Leistung an die versicherte Person. Sie sind von der Rückführung des erkrankten Reisenden, von den Annullierungs- und Abbruchkosten sowie von der Schlüsselpersonenversicherung zu unterscheiden, die den Ertragsausfall bei dauerndem Ausfall einer Schlüsselperson abdeckt, nicht die Reisekosten einer Vertretung. Nicht erstattet werden in der Regel Lohnkosten der Ersatzkraft, entgangener Gewinn aus dem verpassten Geschäft sowie Reisen von Ersatzkräften, wenn der Ausfall nicht auf ein versichertes medizinisches Ereignis zurückgeht. Übliche Limiten liegen im fünfstelligen Bereich pro Ereignis.
Praxishinweis
Der Baustein ist für Unternehmen mit zeitkritischen Einsätzen – Servicetechniker, Projektteams, Vertragsabschlüsse – relevant. Zu prüfen ist, ob auch der Todesfall einer nahestehenden Person zu Hause als Auslöser gilt und ob die Ersatzkraft aus dem Ausland anreisen darf.