Begriff

Sozialversicherungsunterstellung bei Entsendung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Sozialversicherungsunterstellung bei Entsendung bestimmt, welchem nationalen Sozialversicherungsrecht eine vorübergehend im Ausland eingesetzte Arbeitskraft unterliegt: Innerhalb von EU/EFTA und der Schweiz gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stets nur ein Recht, bei Entsendungen bis 24 Monate bleibt das Recht des Entsendestaats anwendbar (Bescheinigung A1); in die Schweiz Entsandte aus Abkommensstaaten können nach Art. 2 Abs. 5 KVV auf Gesuch von der KVG-Versicherungspflicht befreit werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Deckung garantiert.

Grundsatz

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die über das Freizügigkeitsabkommen auch für die Schweiz gilt, folgt dem Grundsatz, dass eine Person stets nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates unterliegt – im Regelfall des Beschäftigungsstaats. Für Entsendungen gilt die Ausnahme von Art. 12: Bleibt die Person in das Unternehmen des Entsendestaats eingebunden und dauert der Einsatz voraussichtlich höchstens 24 Monate, bleibt dessen Sozialversicherungsrecht für alle Zweige anwendbar, also auch für die Krankenversicherung. Nachgewiesen wird dies mit der Bescheinigung A1, die im Beschäftigungsstaat von der Beitragspflicht befreit. Ausserhalb von EU/EFTA gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit eigenen Fristen; fehlt ein Abkommen, richtet sich die Unterstellung nach nationalem Recht.

Schweiz: Befreiung von der KVG-Pflicht

Aus EU/EFTA-Staaten in die Schweiz Entsandte mit A1 bleiben im Herkunftsland krankenversichert und unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach KVG. Für Entsandte aus Drittstaaten, die auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit sind, sieht Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiung auf Gesuch vor: Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, dass die Person und ihre begleitenden Familienangehörigen während der gesamten Dauer mindestens im Leistungsumfang des KVG für Behandlungen in der Schweiz versichert sind. Das Gesuch geht an die zuständige kantonale Stelle; die Gemeinsame Einrichtung KVG stellt die Formulare für die Garantieerklärung bereit. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Zusammenspiel mit IPMI

Eine internationale Krankenversicherung ersetzt die Sozialversicherungsunterstellung nicht, sondern baut auf ihr auf. Bleibt die Person im Heimatsystem versichert, deckt IPMI die Lücken des Sachleistungsprinzips im Gastland – etwa Privatbehandlung, Direktabrechnung und Evakuierung. Wird eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 5 KVV angestrebt, muss die IPMI-Police nachweislich mindestens den KVG-Umfang für die Schweiz abbilden. Bei Entsendungen über 24 Monate oder Lokalisierungen wechselt die Unterstellung in den Gaststaat, was Deckungsbereich und Prämie der IPMI neu zu bewerten zwingt.

Gesetzliche Grundlage

  • EU: Art. 11 Abs. 1 (nur ein anwendbares Recht), Art. 12 Abs. 1 (Entsendung bis 24 Monate)
  • CH: Art. 2 Abs. 5 KVV (Befreiung entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)