Begriff

Namentlich und nicht namentlich versicherte Personen (Named / Unnamed Insured Persons)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

In der Gruppenunfallversicherung können die versicherten Personen entweder namentlich in der Police aufgeführt oder – als «unnamed basis» – nur über Personenkategorien, Kopfzahl oder Lohnsumme umschrieben werden; bei der nicht namentlichen Versicherung sind Ein- und Austritte automatisch mitversichert, und der Versicherungsnehmer deklariert den Bestand periodisch nach.

Zwei Erfassungsmodelle

Bei der namentlichen Versicherung («named basis») sind die versicherten Personen mit Name, Geburtsdatum und Versicherungssumme in der Police oder einem Verzeichnis aufgeführt; Änderungen müssen dem Versicherer gemeldet werden, und der Schutz für eine neue Person beginnt erst mit Aufnahme in die Liste. Diese Form eignet sich für kleine, stabile Gruppen wie Geschäftsleitung, Verwaltungsrat oder Schlüsselpersonen mit individuell hohen Summen. Bei der nicht namentlichen Versicherung («unnamed basis») wird der Personenkreis abstrakt definiert – etwa «alle Mitarbeitenden», «alle Aussendienstmitarbeitenden» oder «Kategorie A: Kader» – und die Versicherungssummen werden je Kategorie fix oder als Lohnvielfaches festgelegt. Wer die Kategoriedefinition erfüllt, ist ab Eintritt automatisch versichert und scheidet mit Austritt aus, ohne dass eine Einzelmeldung nötig ist.

Deklaration und Underwriting

Die Prämie der nicht namentlichen Versicherung basiert auf der deklarierten Kopfzahl oder Jahreslohnsumme je Kategorie, meist mit provisorischer Vorausprämie und definitiver Abrechnung nach Ablauf des Versicherungsjahres oder mit fester Jahresprämie bei Bestandsänderungen unter einer vereinbarten Toleranzgrenze. Der Versicherungsnehmer hat Deklarationspflichten: wesentliche Veränderungen des Bestands, neue Tätigkeitsfelder oder Standorte und Personen ausserhalb des vereinbarten Höchstalters sind anzuzeigen; unterlassene oder unrichtige Deklarationen können zur Leistungskürzung oder zu Nachprämien führen. Weil der Versicherer die Einzelrisiken nicht kennt, tritt an die Stelle der individuellen Gesundheitsprüfung die Bewertung des Kollektivs nach Branche, Berufsgruppen, Altersstruktur und Reisetätigkeit; Höchstsummen je Person und eine Ereignislimite begrenzen das Kumul unbekannter Einzelrisiken.

Rechtliche Einordnung

Unabhängig vom Erfassungsmodell handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung; in der Schweiz steht den versicherten Personen nach Art. 87 VVG ein direktes Forderungsrecht zu, in Deutschland richtet sich der Anspruch nach §§ 43 ff. VVG und der vertraglichen Regelung eines Direktanspruchs, was zugleich die lohnsteuerliche Behandlung prägt.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 87 VVG (Forderungsrecht in der kollektiven Unfallversicherung)
  • DE: §§ 43 ff. VVG