Begriff

Steuerliche Behandlung der Gruppenunfallversicherung (Lohnsteuer, Lohnausweis)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die steuerliche Behandlung arbeitgeberfinanzierter Gruppenunfallversicherungen regelt, ob und wann die Beiträge als Arbeitslohn gelten: In Deutschland hängt der Zufluss vom Direktanspruch der Mitarbeitenden ab, und die Lohnsteuer kann nach § 40b Abs. 3 EStG mit 20 % pauschaliert werden; in der Schweiz sind Arbeitgeberbeiträge an Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen im Lohnausweis nicht zu deklarieren; in Österreich sind Zuwendungen zur Zukunftssicherung bis 300 EUR jährlich steuerfrei.

Deutschland: Zufluss und Pauschalierung

Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung sind Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG, wenn den Mitarbeitenden ein eigener Leistungsanspruch zusteht. Bei einem Direktanspruch der versicherten Person fliesst der Arbeitslohn bereits mit der Beitragszahlung zu. Steht die Ausübung der Rechte ausschliesslich dem Arbeitgeber zu (kein Direktanspruch), sind die Beiträge bei Zahlung kein Arbeitslohn; erst mit Auszahlung einer Versicherungsleistung gelten die bis dahin für diese Person seit Beginn des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge als zugeflossen, begrenzt auf die Höhe der Leistung. Der auf berufliche Unfälle entfallende Beitragsanteil ist als Reisenebenkosten teilweise steuerfrei; ohne anderen Nachweis wird der Beitrag einer 24-Stunden-Deckung hälftig auf beruflichen und privaten Bereich aufgeteilt. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40b Abs. 3 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sind; die frühere Grenze eines Durchschnittsbeitrags von höchstens 100 EUR je Person und Jahr ist seit dem Veranlagungszeitraum 2024 entfallen (Stand Gesetzestext September 2026).

Schweiz: Lohnausweis

Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV) sowie an vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektiv-UVG-Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen sind gemäss Wegleitung zum Lohnausweis (Ziffer 7) nicht zu deklarieren und beim Arbeitnehmenden nicht steuerbar. Vom Lohn abgezogene NBU-Prämien werden unter «Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV» abgesetzt, Arbeitnehmerprämien für UVG-Zusatzversicherungen sind hingegen nicht abzugsfähig.

Österreich: Zukunftssicherung

Prämien des Arbeitgebers für Unfallversicherungen, aus denen die Arbeitnehmenden bezugsberechtigt sind, gelten grundsätzlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Steuerfrei bleiben sie nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 als Zuwendungen zur Zukunftssicherung bis 300 EUR jährlich je Arbeitnehmer, sofern sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden; ist ausschliesslich der Arbeitgeber bezugsberechtigt, liegt kein Vorteil vor. Alle Angaben geben den Rechtsstand September 2026 wieder und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 40b Abs. 3 EStG (Pauschsteuersatz 20 % bei gemeinsamer Versicherung mehrerer Arbeitnehmer; Stand September 2026 ohne 100-EUR-Grenze)
  • DE: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn)
  • AT: § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 (Zukunftssicherung bis 300 EUR jährlich)