Versicherungssumme als Lohnvielfaches (Sum Insured as Multiple of Salary)
In der Gruppenunfallversicherung kann die Versicherungssumme je versicherte Person statt als Fixbetrag als Vielfaches des Jahreslohns vereinbart werden (marktüblich beispielhaft 3- bis 5-mal); die Leistung folgt damit automatisch der Lohnentwicklung, setzt aber eine klare Lohndefinition, eine Höchstgrenze (Salary Cap) und die periodische Deklaration der Lohnsumme voraus.
Konzept
Die Gruppenunfallversicherung kennt zwei Grundmodelle für die Festlegung der Versicherungssummen: Fixsummen je Person oder Personenkategorie (etwa CHF/EUR 100 000 bei Tod, 200 000 bei Invalidität) oder ein Vielfaches des Jahreslohns der versicherten Person, marktüblich beispielhaft das 2- bis 3-Fache bei Unfalltod und das 3- bis 5-Fache bei dauernder Invalidität, für Führungskräfte auch höher. Das Lohnvielfache verknüpft den Versicherungsschutz mit dem Einkommen und damit mit dem tatsächlichen Versorgungsbedarf; Lohnerhöhungen und Beförderungen werden ohne Vertragsänderung nachgezogen, und in Employee-Benefits-Konzepten lässt sich die Leistung mit Todesfall- und Invaliditätskapitalien der beruflichen Vorsorge abstimmen. Fixsummen sind dagegen einfacher zu administrieren und für Vereine, Verbände oder Personengruppen ohne Lohnbezug die einzige praktikable Lösung.
Parameter
Entscheidend ist die vertragliche Lohndefinition: Wordings stellen meist auf das durchschnittliche Bruttogrundgehalt vor Steuern und Sozialabzügen ab und schliessen Boni, Provisionen, Überstunden und Zulagen aus oder beziehen sie über eine Total-Employment-Cost-Definition ausdrücklich ein. Weil das Vielfache bei hohen Einkommen zu Spitzensummen führt, vereinbaren Versicherer eine Höchstsumme je Person (Salary Cap, beispielhaft CHF/EUR 1–2 Mio.) sowie eine Ereignislimite für Kumulschäden. Die Prämie wird als Satz auf die deklarierte Jahreslohnsumme berechnet; der Versicherungsnehmer meldet die Lohnsumme bei Vertragsbeginn provisorisch und rechnet sie nach Ablauf des Versicherungsjahres definitiv ab. Neu eintretende Personen sind dabei automatisch mitversichert, sofern die Kategorie erfasst ist.
Schnittstellen
In der Schweiz begrenzt der UVG-Höchstverdienst (Art. 15 UVG, Art. 22 UVV) den obligatorischen Schutz; Lohnvielfache in der Kollektiv-Unfallzusatzversicherung sichern die Lohnteile darüber und die Kapitalleistungen ab. Für die Lohnsteuer in Deutschland kann der auf die einzelne Person entfallende Beitrag aus der Lohnsummenprämie geschätzt werden müssen.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 15 UVG (versicherter Verdienst, Höchstbetrag)
- CH: Art. 22 UVV (Höchstbetrag des versicherten Verdienstes)