Begriff

Kopfprämie (einkommensunabhängige Prämie KVG)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-02 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Kopfprämie ist die einkommensunabhängige Prämie der Schweizer Grundversicherung: Jeder Versicherer erhebt innerhalb einer Prämienregion und Altersklasse von allen Versicherten dieselbe Prämie (Art. 61 KVG); die Prämien müssen jährlich vom BAG genehmigt werden (Art. 16 KVAG) und dürfen nicht nach Gesundheitszustand, Geschlecht oder Einkommen differenzieren.

Begriff und Rechtsgrundlage

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird in der Schweiz nicht über Lohnprozente, sondern über Kopfprämien finanziert. Nach Art. 61 KVG legt jeder Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest und erhebt – soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht – bei allen gleich hohe Prämien. Zulässige Differenzierungen sind ausschliesslich die Abstufung nach kantonalen Kostenunterschieden und innerhalb der Kantone nach höchstens drei vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Prämienregionen sowie nach drei Altersklassen: Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren und Erwachsene ab 26 Jahren. Gesundheitszustand, Geschlecht und Einkommen dürfen keine Rolle spielen. Die Prämie ist damit eine Community-Rated-Prämie im engen Sinn; die daraus folgenden Anreize zur Risikoselektion werden durch den Risikoausgleich korrigiert.

Genehmigung und Aufsicht

Die Prämientarife müssen vor Inkrafttreten vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden (Art. 16 KVAG). Das BAG prüft, ob die Prämien die Kosten decken, die Solvenz sichern und nicht unangemessen hoch über den Kosten liegen; überschüssige Reserven können auf die Versicherten rückvergütet werden. Die genehmigten Prämien für das Folgejahr werden jeweils im Herbst publiziert und bilden die Grundlage für das jährliche Wechselrecht der Versicherten. Prämienrabatte sind nur in gesetzlich definierten Formen zulässig, namentlich für Wahlfranchisen, Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer und die Sistierung der Unfalldeckung bei UVG-Versicherten.

Ländervergleich

Die deutsche GKV finanziert sich über einkommensabhängige Beiträge (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer), Österreich über Beiträge nach ASVG. Die Kopfprämie verlagert die soziale Umverteilung aus der Prämie in das Steuersystem: Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine individuelle Prämienverbilligung aus Bundes- und Kantonsmitteln. Für Arbeitgeber bedeutet das System, dass es in der Schweiz keinen Arbeitgeberanteil an der Grundversicherung gibt; Beiträge des Arbeitgebers an Krankenkassenprämien sind freiwillige, steuerpflichtige Lohnnebenleistungen.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 61 KVG (Grundsätze der Prämienbemessung, Prämienregionen, Altersklassen)
  • CH: Art. 16 KVAG (Genehmigung der Prämientarife durch das BAG)