Prämienverbilligung (Individuelle Prämienverbilligung, IPV)
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist der sozialpolitische Ausgleich zur Kopfprämie der Schweizer Grundversicherung: Nach Art. 65 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen, die vom Bund mit einem Beitrag von 7,5 % der OKP-Bruttokosten mitfinanziert werden (Art. 66 KVG).
Begriff und Funktion
Weil die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einkommensunabhängig als Kopfprämien erhoben werden, sorgt der Gesetzgeber über die individuelle Prämienverbilligung für den sozialen Ausgleich. Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für Kinder sowie für junge Erwachsene in Ausbildung aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen schreibt Art. 65 Abs. 1bis KVG Mindestverbilligungen von 80 % bzw. 50 % der Prämie vor. Der Bund beteiligt sich nach Art. 66 KVG mit einem jährlichen Beitrag von 7,5 % der Bruttokosten der OKP, der nach Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt wird; den übrigen Aufwand tragen die Kantone. Der indirekte Gegenvorschlag zur 2024 abgelehnten Prämien-Entlastungs-Initiative verpflichtet die Kantone zusätzlich zu einem Mindestbeitrag, der sich nach der Prämienbelastung im jeweiligen Kanton richtet.
Kantonale Ausgestaltung
Die Kantone regeln Anspruchsvoraussetzungen, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie das Verfahren selbständig, weshalb Bezugsquoten und Verbilligungsbeträge zwischen den Kantonen erheblich variieren. Die Verbilligung wird nach Art. 65 Abs. 1 KVG direkt an den Versicherer ausbezahlt und mit der Prämie verrechnet, sodass die versicherte Person eine reduzierte Rechnung erhält. Die Kantone sind verpflichtet, Berechtigte periodisch über ihren Anspruch zu informieren; in vielen Kantonen erfolgt die Prüfung automatisch auf Basis der Steuerdaten, in anderen ist ein Gesuch erforderlich. Art. 65a KVG regelt die Prämienverbilligung für in einem EU/EFTA-Staat wohnhafte Versicherte, insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Ländervergleich und Praxishinweis
In Deutschland und Österreich ist der soziale Ausgleich bereits in den einkommensabhängigen Beitrag integriert; eine gesonderte Prämiensubvention existiert nicht, wohl aber Beitragsbemessungsgrenzen und Familienversicherung. Für Arbeitgeber in der Schweiz ist die IPV vor allem bei tiefen Lohnsegmenten und in der Beratung ausländischer Mitarbeitender relevant: Ein Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämie gilt als Lohnbestandteil und kann den IPV-Anspruch schmälern, weshalb Employee-Benefit-Konzepte diese Wechselwirkung berücksichtigen sollten.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 65 KVG (Prämienverbilligung durch die Kantone), Art. 65a KVG (Grenzgänger), Art. 66 KVG (Bundesbeitrag)
- CH: Art. 106 ff. KVV (Prämienverbilligung, Datenaustausch mit den Versicherern)