Klausel

Disappearance Clause (Verschollenheitsklausel)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Disappearance Clause ist eine Klausel in Unfall- und Reiseversicherungen, nach der eine versicherte Person, die nach einem Unfallereignis – etwa dem Untergang, Absturz oder Verschwinden eines Verkehrsmittels – verschwindet und innerhalb einer Frist (marktüblich zwölf Monate) nicht aufgefunden wird, als unfallbedingt verstorben gilt, sodass die Todesfallleistung fällig wird; taucht die Person später lebend auf, ist die Leistung zurückzuerstatten.

Art der Klausel
Definition
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • AIG Lifeline Plus LL10 09/22
  • Zurich Group Personal Accident PDS

Zweck

Die Todesfallleistung der Unfallversicherung setzt den Nachweis voraus, dass die versicherte Person durch einen Unfall gestorben ist. Bleibt nach einem Schiffsuntergang, Flugzeugabsturz, einer Lawine oder einem Verschwinden auf Reisen die Leiche unauffindbar, könnte dieser Nachweis erst nach einer gerichtlichen Verschollen- oder Todeserklärung geführt werden, die nach ZGB oder Verschollenheitsgesetz je nach Konstellation Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Die Disappearance Clause schliesst diese Lücke durch eine vertragliche Todesvermutung: Ist die versicherte Person während der Operative Time verschwunden und nach Ablauf der vereinbarten Frist – marktüblich zwölf Monate, in einzelnen Wordings nach «angemessener Zeit» – ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie infolge einer versicherten Körperverletzung gestorben ist, zahlt der Versicherer die Todesfallsumme an den Versicherungsnehmer oder die Begünstigten.

Wirkung und Grenzen

Ältere Wordings knüpfen die Vermutung an das Verschwinden, den Untergang oder die Zerstörung eines Verkehrsmittels, in dem die Person reiste; neuere Bedingungen erfassen das Verschwinden «in any manner whatsoever», verlangen dann aber eine Meldung an die örtliche Polizei und bei Auslandsfällen an die Botschaft oder das Konsulat des Wohnsitzstaats sowie gegebenenfalls eine behördliche Todesurkunde. Zentrales Element ist die schriftliche Rückzahlungsverpflichtung (signed undertaking): Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, den erhaltenen Betrag vollständig zurückzuerstatten, falls sich später herausstellt, dass die versicherte Person lebt oder nicht an einer Unfallfolge gestorben ist. Ohne diese Erklärung besteht kein Anspruch.

Verhandlung und Praxis

In deutschen und österreichischen AUB/AUVB ist eine ausdrückliche Verschollenheitsklausel selten; dort greifen die gesetzlichen Todeserklärungsverfahren. In internationalen Gruppenunfall- und Geschäftsreiseprogrammen gehört die Klausel dagegen zum Standard und wird mit der Exposure Clause sowie Such- und Bergungskosten kombiniert.

Rechtsraumvergleich

Die Schweiz kennt mit Art. 35–38 ZGB ein gerichtliches Verschollenheitsverfahren (ein Jahr seit Lebensgefahr, fünf Jahre seit letzter Nachricht); Deutschland regelt dies im Verschollenheitsgesetz (§§ 3–7 VerschG) mit ähnlicher Staffelung nach allgemeiner, See-, Luft- und Gefahrverschollenheit. Die vertragliche Disappearance Clause verkürzt diese Fristen auf marktübliche zwölf Monate und ersetzt damit faktisch das gerichtliche Verfahren für Zwecke der Leistungsauszahlung.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: ZGB Art. 35-38 (Verschollenerklärung)
  • DE: VerschG §§ 3-7