Umwelthaftpflichtversicherung (Environmental Liability Insurance)
Die Umwelthaftpflichtversicherung deckt Schadenersatz- ansprüche Dritter sowie die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die durch den Betrieb einer versicherten Anlage oder Tätigkeit verursacht werden.
Vergleichsprofil
- Trigger
- Claims-made (Anspruchserhebung)
- Versichertes Interesse
- Die gesetzliche Haftung des Anlagenbetreibers für Personen-, Sach- und Umweltschäden (Boden, Wasser, Biodiversität) einschliesslich Sanierungskosten, die durch den Betrieb einer versicherten Anlage oder Tätigkeit verursacht werden.
- Bemessungsgrundlage
- Art und Gefahrenklasse der Anlage oder Tätigkeit, Gehandhabte Stoffe und gelagerte Mengen, Umsatz, Schadenhistorie und Ergebnisse der Risikobesichtigung
- Typische Limiten
- Versicherungssumme je Ereignis mit Jahreshöchstleistung, häufig mindestens auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Niveau für umweltgefährdende Anlagen und freiwillig aufgestockt.
- Typische Selbstbehalte
- Selbstbehalt je Ereignis, meist höher für Sanierungskosten als für Personen- oder Sachschadenansprüche Dritter.
- Zielsegmente
- Industrie, Chemie- und Prozessindustrie, Abfall und Recycling, Energie
Versicherte Ereignisse
- Plötzliche und unfallbedingte Verunreinigungen
- Allmähliche Umwelteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, sofern eingeschlossen
- Gesetzliche Sanierungspflichten für eigene oder fremde Grundstücke
- Personen- oder Sachschäden Dritter durch Verunreinigung
- Schäden an geschützten Umweltgütern wie Biodiversität oder Gewässern
Kernausschlüsse
- Bereits vorbestehende oder bekannte Kontaminationen
- Bussen und behördliche Sanktionen
- Schäden durch nicht bewilligte Anlagen
- Krieg und Kernenergierisiken
- Allmähliche Umwelteinwirkungen, sofern nicht gesondert eingeschlossen
Versicherungspflicht
- CH: Betreiber von Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, müssen eine ausreichende finanzielle Absicherung nachweisen, üblicherweise über eine Umwelthaftpflichtversicherung
- DE: bestimmte, nach dem Umwelthaftungsgesetz und zugehörigen Verordnungen als besonders gefährlich eingestufte Anlagen unterliegen einer Versicherungspflicht
Begriff
Die Umwelthaftpflichtversicherung deckt zum einen Schadenersatzansprüche Dritter, die durch eine umweltschädigende Einwirkung – etwa die Verunreinigung von Boden, Wasser oder Luft – aus dem Betrieb einer versicherten Anlage oder Tätigkeit entstehen, und zum anderen die Kosten der Sanierung von Umweltschäden an geschützten Gütern wie Gewässern, Boden oder Biodiversität, unabhängig davon, ob ein Dritter einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer erhebt.
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
In vielen Rechtsordnungen unterliegt der Betrieb bestimmter, als besonders umweltgefährdend eingestufter Anlagen einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, wonach der Anlagenbetreiber unabhängig von einem eigenen Verschulden für die durch den Anlagenbetrieb verursachten Umweltschäden haftet; die Umwelthaftpflichtversicherung ist für Unternehmen mit entsprechenden Anlagen daher häufig eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung.
Abgrenzung zur allgemeinen Betriebshaftpflicht
Da die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung Umweltschäden regelmässig nur eingeschränkt oder gar nicht deckt – insbesondere allmähliche, über einen längeren Zeitraum eintretende Umwelteinwirkungen sowie die öffentlich-rechtlichen Sanierungskosten an nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Umweltgütern –, stellt die spezialisierte Umwelthaftpflichtversicherung für Unternehmen mit erhöhtem Umweltrisikopotenzial eine wesentliche Ergänzung des Deckungskonzepts dar.
Vergleich und Abgrenzung
Die Umwelthaftpflichtversicherung ergänzt die Betriebshaftpflichtversicherung, ersetzt sie aber nicht: Die Grunddeckung deckt in der Regel plötzliche, unfallbedingte Verunreinigungen im Rahmen ihrer üblichen Personen- und Sachschadendeckung ab, während die spezialisierte Umweltpolice benötigt wird, um die Lücke bei allmählichen Umwelteinwirkungen, öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten und reinen Umweltschäden an nicht im Eigentum stehenden Naturgütern zu schliessen, die von den Grundbedingungen meist ausgeschlossen oder nur begrenzt gedeckt werden. Unternehmen mit erhöhtem Umweltrisikopotenzial halten typischerweise beide Deckungen nebeneinander, wobei die Umweltpolice auf die konkrete Gefahrenklasse und die bewilligten Tätigkeiten am Standort abgestimmt wird.