Klausel

Umwelthaftpflicht-Basisdeckung (UHV-Modell)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Modellbedingung, die den AHB-Ausschluss für Schäden durch Umwelteinwirkung punktuell zurücknimmt und plötzliche, unfallbedingte Umweltschäden im Rahmen einer eigenständigen Basisdeckung wieder einschliesst.

Art der Klausel
Definition
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • Modellbedingungen Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) des GDV
  • Bezugspunkt: GDV AHB 2016 Ziff. 7.10 (b)

Zweck

AHB Ziff. 7.10 (b) schliesst Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung grundsätzlich aus der allgemeinen Betriebshaftpflicht aus, mit Rückausnahmen unter anderem für die private Haftpflicht und für bestimmte Produkthaftpflichtfälle. Die Umwelthaftpflicht-Basisdeckung nach dem Modell der Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) nimmt diesen Ausschluss für einen definierten Kernbereich zurück und stellt eine eigenständige Grunddeckung für plötzliche, unfallbedingte Umweltschäden bereit.

Wirkung und Grenzen

Die Basisdeckung erfasst typischerweise plötzliche und unfallbedingte Einwirkungen auf Boden, Wasser oder Luft, nicht jedoch allmähliche, über einen längeren Zeitraum eintretende Umwelteinwirkungen, die einer gesonderten Vereinbarung bedürfen. Weiterhin ausgeschlossen bleiben Schäden aus Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung wassergefährdender Stoffe dienen (WHG-Anlagen) sowie aus genehmigungspflichtigen Umweltanlagen, für die eine spezialisierte Umwelthaftpflichtversicherung mit eigenem Deckungskonzept erforderlich ist.

Verhandlung und Praxis

Für Unternehmen mit geringem bis moderatem Umweltrisiko kann die UHV-Basisdeckung eine kosteneffiziente Grundabsicherung darstellen, während Betriebe mit genehmigungspflichtigen Anlagen oder dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelmässig eine eigenständige, risikoadäquate Umwelthaftpflichtpolice mit höheren Versicherungssummen und Sanierungskostendeckung benötigen. Die Abgrenzung zwischen Basisdeckung und spezialisierter Police sollte im Rahmen der Risikoanalyse klar dokumentiert werden.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)