Gewässerschadenklausel
Zusatzdeckung für den nach AHB und Umwelthaftpflicht-Basisdeckung ausgeschlossenen Betrieb wassergefährdender Anlagen, die die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Gewässerschäden abdeckt.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 7.10 (b) (Ausschluss für WHG-Anlagen)
- Bedingungen der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenhaftpflicht nach WHG)
Zweck
AHB Ziff. 7.10 (b) schliesst Schäden durch Umwelteinwirkung aus, die aus Anlagen resultieren, die der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder Beförderung wassergefährdender Stoffe dienen (sogenannte WHG-Anlagen); dieser Ausschluss gilt selbst innerhalb einer sonst gewährten Umwelthaftpflicht-Basisdeckung. Die Gewässerschadenklausel schliesst diese Lücke, indem sie eine eigenständige Deckung für die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 89 WHG bereitstellt, die Anlagenbetreiber für Änderungen der Wasserbeschaffenheit trifft.
Wirkung und Grenzen
Da § 89 WHG eine reine Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden des Anlagenbetreibers begründet, orientiert sich die Deckung nicht an klassischen Verschuldenskriterien, sondern am Betrieb der Anlage selbst. Wasserbehörden verlangen für bestimmte Anlagenkategorien häufig den Nachweis einer ausreichenden Deckungsvorsorge in Form von Mindestversicherungssummen als Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung.
Verhandlung und Praxis
Betreiber von Tanklagern, Chemieanlagen oder sonstigen Einrichtungen mit wassergefährdenden Stoffen sollten prüfen, ob die vereinbarte Versicherungssumme den landesrechtlich geforderten Deckungsvorsorgebeträgen entspricht, und die Abgrenzung zur allgemeinen Umwelthaftpflicht-Basisdeckung klar dokumentieren, da beide Deckungen sich in der Praxis ergänzen, aber unterschiedliche Risikoquellen adressieren.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Gewässerschäden)
- DE: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 89 (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit)