Begriff

Gefahrerhöhung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-01 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der Risikoumstände, die das versicherte Risiko erhöht und besondere Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers auslöst.

Begriff

Eine Gefahrerhöhung ist nach § 23 VVG eine nach Vertragsschluss eintretende Änderung der für die Übernahme des Risikos massgeblichen Umstände, die das versicherte Risiko so erheblich erhöht, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine ihm bekannte Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung selbst vor oder gestattet er sie einem Dritten, besteht die Anzeigepflicht bereits vor Eintritt der Gefahrerhöhung, während bei einer ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers eintretenden Gefahrerhöhung die Anzeige unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen hat.

Rechtsfolgen einer Verletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens den Vertrag kündigen oder ist im Falle eines späteren Versicherungsfalls ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit; das Gesetz sieht hierbei ein abgestuftes System vor, das sich nach dem Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers und der Kausalität der Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls richtet. Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) regelt denselben Rechtsgedanken unter der Bezeichnung Gefahrenerhöhung (§§ 23 ff. VersVG) mit vergleichbaren Anzeige- und Kündigungsrechten.

Gesetzliche Grundlage

  • AT: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), §§ 23 ff