Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
Die Klausel verpflichtet den Versicherungsnehmer, eine nachträgliche wesentliche Erhöhung der versicherten Gefahr dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und regelt die Folgen einer unterlassenen Anzeige bis hin zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Die Prämienkalkulation beruht auf dem bei Antragstellung angezeigten Risiko. Verändert der Versicherungsnehmer während der Laufzeit die Nutzung, den Betrieb oder die Sicherungsmassnahmen so, dass sich die Eintrittswahrscheinlichkeit oder das Schadenausmass wesentlich erhöht, verschiebt sich das versicherte Risiko gegenüber der ursprünglichen Kalkulation. Die Klausel verpflichtet den Versicherungsnehmer, eine solche Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, damit der Versicherer prüfen kann, ob er den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortführt, kündigt oder ablehnt.
Wirkung und Grenzen
Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer je nach Rechtsordnung vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder für die Zeit nach der Gefahrerhöhung leistungsfrei werden; massgeblich ist regelmässig, ob die Gefahrerhöhung ursächlich für den Schaden war. Nicht jede Veränderung löst die Anzeigepflicht aus, sondern nur eine wesentliche, dauerhafte Erhöhung, die sich auf die bei Antragstellung erfragten Gefahrumstände bezieht; vorübergehende oder geringfügige Änderungen bleiben ausser Betracht.
Verhandlung und Praxis
Underwriter definieren in den Bedingungen häufig konkrete, meldepflichtige Ereignisse (Nutzungsänderung, Betriebsstilllegung, bauliche Massnahmen), um Abgrenzungsstreitigkeiten zu vermeiden. Für Versicherungsnehmer empfiehlt sich eine laufende Überprüfung von Betriebsänderungen gegen die im Antrag gemachten Angaben und eine proaktive Meldung, auch wenn die Wesentlichkeit im Einzelfall unsicher erscheint.
Rechtsraumvergleich
Nach Schweizer Recht führt eine wesentliche Gefahrserhöhung dazu, dass das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit nicht mehr an den Vertrag gebunden ist (Art. 28 VVG). Deutschland unterscheidet in § 23 VVG zwischen einer vom Versicherungsnehmer selbst vorgenommenen, einer nachträglich erkannten und einer unabhängig von seinem Willen eingetretenen Gefahrerhöhung mit jeweils eigener Anzeigefrist. Österreich regelt die Gefahrerhöhung in den §§ 23-30 VersVG mit vergleichbarer Differenzierung, jedoch abweichenden Fristen und Rücktrittsvoraussetzungen.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 28
- DE: § 23 VVG
- AT: §§ 23-30 VersVG
- CH: Art. 28 (Gefahrserhöhung durch den Versicherungsnehmer)